- IGH TOP 1: Ungarn gegen Rumänien unter dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (UNECE-Wasserkonvention) Art. II 2(1), 2(2) und Art. III
Ende Januar 2000 ereignete sich in der Region rund um den rumänischen Ort Baia Mare eine schwere Umweltkatastrophe. In der Nacht des 30. Januars meldete die australisch-rumänische Goldmine Aurul S.A. der Umweltschutzagentur Baia Mares einen “technischen Zwischenfall”: wegen des hohen Wasserspiegels war ein Teil des Staudamms gebrochen, wodurch insgesamt 100,000 Kubikmeter mit Cyanid und Schwermetall verseuchten Wassers aus dem Klärbecken in die Umgebung und den angrenzenden Fluss Lapisz gelangten. Der Fluss floss von Rumänien über die Grenze nach Ungarn. Die Folgen blieben nicht aus: In den darauffolgenden Tagen starben allein im ungarischen Teil des Flusses über 1200 Tonnen Fische. Auch das “zweite Tschernobyl” genannt, hatte die Katastrophe gravierende Folgen für das Ökosystem, die wirtschaftliche Situation der Länder und die anwohnende Bevölkerung.
Die zentrale Streitfrage lautet: Hat Rumänien durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Goldmine gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen und ist es für die grenzüberschreitenden Umweltschäden in Ungarn verantwortlich?
Zentral sind im Fall die grundlegenden Fragen des Umweltvölkerrechts, der Staatenverantwortlichkeit sowie der Pflichten von Staaten im Umgang mit gefährlichen Industrien. Es wird sich hauptsächlich auf die UNECE Wasserkonvention von 1992 berufen.
Auch wenn beide Länder sich mittlerweile in der EU befinden, wird für die Simulation ihr Status zum Zeitpunkt des Vorfalls angenommen.
Über den IGH
Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist ein Organ der Vereinten Nationen (UN) – wie auch der Sicherheitsrat, die Generalversammlung oder der Wirtschafts- und Sozialrat. Verankert ist die Schaffung dieses völkerrechtlichen Hauptrechtsprechungsorgans in Art. 92 der UN-Charta (UNCh). Seine Organisation und Funktionsweise gestaltet das IGH-Statut aus.
Alle Staaten, die den Vereinten Nationen angehören, sind kraft Mitgliedschaft zugleich Vertragsparteien des IGH-Statuts (IGHSt), dessen Bestimmungen für sie sonach gelten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten automatisch auch vor dem IGH auftreten können – sei es als Klägerin (sog. Aktivlegitimation) oder in der Verteidigung als Verklagte (sog. Passivlegitimation). Um sich vor dem IGH durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und seiner Gerichtsbarkeit unterworfen zu sein, müssen die Mitgliedstaaten gesondert erklären, dass sie die Zuständigkeit des Gerichts auch für ein konkretes Verfahren anerkennen. Statt dies für jedes anhängige Verfahren einzeln zu tun, kann die Unterwerfung auch einmalig für alle aufkommenden Streitigkeiten erklärt werden (sog. Unterwerfungserklärung, Art. 36 Abs. 2 IGHSt).
Sachlage
Die Region Baia Mare und der Goldbergbau
In der Region um Baia Mare im Nordwesten Rumäniens wird seit Jahrhunderten der Gold- und Metallbergbau betrieben. Nach dem Ende des Kalten Krieges und der Transformation der rumänischen Wirtschaft wurde der Bergbau teilweise privatisiert, blieb jedoch in vielen Bereichen unter staatlicher Kontrolle oder Beteiligung.
In den 1990er-Jahren suchte Rumänien verstärkt nach ausländischen Investitionen, um veraltete Industrieanlagen zu modernisieren und Arbeitsplätze zu sichern. In diesem Kontext wurde das Unternehmen Aurul S.A. gegründet, ein Joint Venture, an dem der rumänische Staat zu 70 Prozent beteiligt war und ein australisches Unternehmen (Esmeralda Exploration) die restlichen 30 Prozent hielt. Ziel war die Wiederaufbereitung alter Abraumhalden mittels Zyanidlaugung, um verbliebene Gold- und Silberreste abbauen zu können. Aurul schuf 150 neue Arbeitsplätze durch direkte Beschäftigung und 200 Arbeitsplätze in der Bauphase (UNEP). Die besondere carbon-in-pulp Technologie wurde zur Wertmetallgewinnung in Rumänien zum ersten Mal eingesetzt. Insgesamt wurde kalkuliert, ca. 1,6 Tonnen Gold und 9,0 Tonnen Silber pro Jahr abbauen zu können, das Projekt war zunächst auf 10-12 Jahre angesetzt.
Der Unfall
Ende Januar 2000 erfuhr die Region rund um Baia Mare schwere Schneefälle und Temperaturen über dem Nullpunkt, was weitere Schneeschmelze und Wasserzufluss verursachte. In der Nacht des 30. Januars meldete das Unternehmen Aurul S.A. der Umweltschutzagentur Baia Mares einen “technischen Zwischenfall” am Staudamm: Wegen des hohen Wasserspiegels im Klärbecken war der Staudamm übergelaufen. Das Wasser hatte einen Abschnitt von 2,5 m Tiefe und 2,5 m Breite weggespült, wodurch stetig cyanidverseuchtes Wasser aus dem Klärbecken in die Umgebung und den angrenzenden Fluss Lapisz gelangten. Das Werk Aurul stellte den Betrieb ein, und die lokale Umweltbehörde wurde benachrichtigt.
Um den Bruch erstmal zu dämmen, wurden Sedimente aus einer nahe gelegenen Abraumhalde verwendet, und laut Aufzeichnungen der lokalen Behörden war dieser am 31. Januar 2000 um 01:30 Uhr zumindest teilweise wieder geschlossen. Aus dem Klärbecken flossen jedoch weiterhin 40-50 l/s aus, die mit Natriumhypochlorit neutralisiert wurden, bis der Bruch vollständig verschlossen werden konnte. Die Südwestseite des Damms wurde mit dem gleichen Material verstärkt.
Das ausgelaufene giftige Wasser, ungefähr 100,000 Kubikmeter, floss zunächst in den Fluss Sasar in der Nähe von Baia Mare, dann in den Fluss Lapus und schließlich in den Fluss Someș, der bei Csenger die Grenze zu Ungarn überquerte. Der Someș mündet in die Theiß, die durch Ungarn fließt. Die Theiß wiederum ist ein Nebenfluss der Donau, und das verunreinigte Wasser floss oberhalb von Belgrad in die Donau und setzte sich mit einer Geschwindigkeit von 2,4 km/h bis 2,9 km/h über weitere 1200 km fort, bevor es in das Schwarze Meer mündete. Insgesamt waren etwa 2000 km des Donaueinzugsgebiets von dieser Verschmutzung betroffen. Auf der Grundlage der Eigenschaften von Cyanid, der hydrologischen Informationen über die betroffenen Flusssysteme und der Messungen der Ausbreitung der Schadstoffwolke entlang des Flusslaufs wurde geschätzt, dass zwischen 50 und 100 Tonnen Cyanid (CN) freigesetzt wurden.
Die Informations- und Warnungsweiterleitung erfolgte wie folgt: eine halbe Stunde nach dem Unfall gegen 22:00 Uhr informierte die Aurul S.A. den Hauptinspektor der örtlichen Umweltschutzbehörde Baia Mare (EPA); um 23:00 Uhr stellte das Unternehmen Aurul den gesamten Betrieb ein. Am 31. Januar 2000 um 8:30 Uhr informierte die EPA die rumänische Wasserbehörde (Wasserwirtschaftssystem Baia Mare). Danach alarmierte sie die Tisza-Niederlassung der rumänischen Wasserbehörde Someș (Wasserwirtschaftssystem Satu Mare); um 15.00 Uhr warnte die Someș-Tisza-Niederlassung (telefonisch) die ungarische Wasserbehörde und Umweltschutzbehörde in Nyiregyhaza; um 17.15 Uhr übermittelte die Someș-Tisza-Niederlassung ein offizielles Bulletin per Fax an die ungarische Wasserbehörde und Umweltschutzbehörde in Nyiregyhaza, an die Nationale Gesellschaft für rumänische Gewässer in Bukarest und an das Ministerium für Wasser, Forsten und Umweltschutz in Bukarest.
Die erste Warnung von PIAC-08 im Ministerium für Wasser, Forsten und Umweltschutz 18 Baia Mare Bukarest an PIAC-05 in Budapest wurde am 31. Januar 2000 um 20:54 Uhr gesendet. Die Warnung wurde per Fax und nicht wie geplant per Satellitenübertragung gesendet, da das rumänische Satellitenübertragungssystem nicht funktionierte. Es ist anzumerken, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die lokale Umweltschutzbehörde von Baia Mare die Meldung über die Verschmutzung von Aurul S.A. erhielt, und dem Zeitpunkt, zu dem die lokale rumänische Wasserbehörde (Wasserwirtschaft Baia Mare) informiert wurde, viel Zeit (etwa zehn Stunden) verloren ging. Die Gründe für diese Verzögerung sind nicht bekannt. Dank der Entfernung zwischen Baia Mare und der ungarischen Grenze erhielten die ungarischen Behörden die Warnung früh genug, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um beispielsweise eine ausreichende Trinkwasserversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die Bevölkerung in der Umgebung des Werks konnte jedoch nicht zum wünschenswerten frühestmöglichen Zeitpunkt informiert werden.
Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung
Die Auswirkungen der Katastrophe ließen sich in unterschiedlichem Ausmaß in vier Ländern spüren: Rumänien, Ungarn, Bulgarien und der Ukraine. Jeglicher Fischfang sowie jeglicher Wasserverbrauch (Bewässerung, Trinkwasserentnahme) wurden vorübergehend untersagt. Da Baia Mare ein Grenzdorf ist und Ungarn als nächstes Land flussabwärts liegt, trafen die Konsequenzen die Umwelt und Bevölkerung dort besonders stark.
Auf Ersuchen der Regierungen Ungarns, Rumäniens und der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) gab der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) am 18. Februar 2000 bekannt, dass ein Team internationaler Experten in das betroffene Gebiet entsandt werde, um eine wissenschaftliche Analyse der durch die Katastrophe verursachten Umweltschäden durchzuführen. Die Mission war ein Gemeinschaftsprojekt von UNEP und OCHA. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten eine unabhängige, wissenschaftliche Beschreibung der Ölkatastrophe, der aktuellen Situation und der Ursachen derer, sowie die Sammlung und Auswertung von Daten im Zusammenhang mit der Ölkatastrophe und ihren Auswirkungen auf die Umwelt als auch die Ausarbeitung von Empfehlungen für künftige Maßnahmen und Prävention. Die Kommission stellte in ihrem Abschlussbericht gravierende Auswirkungen ökologischer, gesundheitlicher, wirtschaftlicher, politischer und sozialer Dimension fest.
Ökologische und gesundheitliche Konsequenzen
Die gravierendsten Folgen zeigten sich zunächst in der Umwelt. Da Cyanid hochgiftig ist, kam es in den betroffenen Flüssen so zu massiven Fischsterben (allein in Ungarn geschätzte 1.200 Tonnen). Tests zeigten, dass das Wasser während der Schadstoffwelle für Fische und Kleinstlebewesen zu 100 % tödlich war. Auch Planktongemeinschaften wurden stark reduziert, was das gesamte aquatische Ökosystem kurzfristig aus dem Gleichgewicht brachte. Dennoch zeigte sich, dass sich viele Mikroorganismen relativ schnell – innerhalb weniger Tage bis Wochen – wieder erholten und das Cyanid in der Umwelt schneller als erwartet abgebaut wurde.
Die freigesetzten Schwermetalle (wie Kupfer, Blei oder Zink) stellten jedoch ein langfristigeres Problem dar. Diese Stoffe lagerten sich in Sedimenten des Flussbettes ab und führten insbesondere in der Nähe der Unfallstelle zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung. Da Schwermetalle nicht abgebaut werden, können sie langfristig in die Nahrungskette gelangen und chronische Schäden verursachen. Da die Region bereits zuvor stark durch den Bergbau belastet war, überlagerten sich bei der Messung jedoch alte und neue Verschmutzungen.
Auch die Trinkwasserversorgung wurde beeinträchtigt, wenn auch weniger stark als zunächst befürchtet. In unmittelbarer Nähe des Unfallortes wurden mehrere Brunnen kurzfristig mit Cyanid kontaminiert, und in Ungarn allein mussten mehrere hunderttausend Menschen alternative Wasserquellen nutzen. Weiter flussabwärts konnte durch rechtzeitige Warnungen und die Nutzung von Tiefbrunnen eine größere Gefährdung der Bevölkerung vermieden werden. Dennoch bestand insbesondere lokal ein potenzielles Risiko für die Gesundheit, vor allem durch langfristige Belastungen mit Schwermetallen. Personen, die das verunreinigte Wasser getrunken hatten, klagten über Erbrechen, Kopfschmerzen und Schwindel.
Vertreter der örtlichen Bevölkerung im Bezirk Baia Mare äußerten zusätzlich Bedenken hinsichtlich des Standorts der Bergbau- und der damit verbundenen Industriebetriebe, da Boden und Grundwasser bereits zuvor verschmutzt worden seien. Mehrfach sei es zu Brüchen an Rohrleitungen gekommen, durch die Abraum transportiert wurde, wodurch cyanidhaltiges Wasser außerhalb der Industrieanlagen austrat. Es wurden auch Fragen zu den Staubproblemen im Sommer und zu möglichen Spätfolgen des Unfalls selbst aufgeworfen: Brunnen, die derzeit noch sauber seien, könnten im Laufe der Zeit kontaminiert werden.
Wirtschaftliche Konsequenzen
Neben den ökologischen Schäden hatte der Dammbruch erhebliche wirtschaftliche Folgen. Die Fischerei wurde stark getroffen, da sowohl die Bestände dezimiert als auch das Vertrauen in die Qualität der Fische aus der Region zerstört wurde. Berufsfischer (etwa 61 Betriebe in einem 100km Radius des Unfalls) verloren ihre Einkommensgrundlage und auch etwa 30,000 Freizeitfischer waren betroffen. Darüber hinaus erlitt auch die Landwirtschaft wirtschaftliche Verluste, da Produkte aus der Region – etwa Milch, Eier oder Feldfrüchte – als potenziell kontaminiert wahrgenommen wurden und sich schlechter verkaufen ließen. Auch touristisch verlor die Region an Attraktivität.
Soziale und politische Konsequenzen
Die Katastrophe machte deutliche Defizite im Krisenmanagement sichtbar: Bei der Weitergabe von Warnungen gab es erhebliche Verzögerungen, wodurch die lokale Bevölkerung nicht rechtzeitig informiert wurde. Gleichzeitig zeigte sich ein Mangel an Kommunikation zwischen Behörden, Bevölkerung und Nichtregierungsorganisationen. Dies führt zu Unsicherheit und Misstrauen bei den Betroffenen, welche auch Jahre nach dem Vorfall psychisch belastet sind. So erzählt der Priester des Dorfes in einem Bericht anlässlich der zehn Jahre des Vorfalls Deutschlandfunk in einem Interview: “Natürlich leben die Leute im Dorf ständig mit der Angst, dass noch mal etwas passiert. Wir leben ja in einer Gegend, in der es Umweltkatastrophen nicht erst seit dem Unfall von vor zehn Jahren gibt. Wir haben ja auch noch die Abwasserseen und Abraumhalden des alten staatlichen Bergbaubetriebes. Die Umweltverschmutzung existiert, sie wird real, in dem, was man isst und trinkt. Allein schon, wenn wir das Wort Zyanid hören, haben wir Angst.”
Rechtslage im Völkerrecht
Die UNECE-Wasserkonvention von 1992
Der juristische Text, welcher in der Rechtsfrage Ungarn v. Rumänien zum Tragen kommt, ist die Wasserkonvention (auch Helsinki-Konvention) von 1992, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Vertragsstaaten hinsichtlich der einvernehmlichen, konfliktfreien Nutzung und der Bemühungen zum Schutz und der Reinhaltung gemeinsamer Süßwasserressourcen wie Grundwasser, Seen und Fließgewässer regelt. Die Konvention kombiniert drei zentrale Elemente der interstaatlichen Kooperation in Sachen Umweltschutz: eine allgemeine Schadensvermeidungspflicht (Art. 2), konkrete Präventionsmaßnahmen (Art. 3) und weitreichende Kooperations- und Informationspflichten (insbesondere Art. 6, 9, 13 und 14).
Zuallererst sind Vertragsstaaten in erster Linie dazu verpflichtet, grenzüberschreitende Gewässer so zu nutzen, dass keine erheblichen Schäden in anderen Staaten entstehen. Art. 2 legt die allgemeine Pflicht fest, grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern, und zugleich grundlegende Prinzipien wie das Vorsorgeprinzip und nachhaltige Nutzung verankert. Diese allgemeine Pflicht wird durch Art. 3 konkretisiert, welcher Staaten verpflichtet, geeignete gesetzliche, administrative und technische Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzung zu vermeiden, etwa durch Grenzwerte, Umweltprüfungen und den Einsatz bester verfügbarer Technologien.
Ein weiterer Kernbereich ist die Zusammenarbeit zwischen Staaten: Art. 9 verlangt, dass Vertragsstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen schließen und gemeinsame Organisationen einrichten, um Gewässer koordiniert zu bewirtschaften.
Ergänzend dazu verpflichten Art. 6 und Art. 13 die Vertragsstaaten zum Austausch von Informationen und Daten über den Zustand der Gewässer sowie über geplante Maßnahmen. Für Risikosituationen besonders wichtig ist Art. 14, der eine Pflicht zur gegenseitigen Warnung und Unterstützung bei kritischen Situationen (z. B. Unfällen) vorsieht. Art. 11 und 12 schließlich regeln die gemeinsame Überwachung und Bewertung der Gewässer, um frühzeitig Probleme zu erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
Sowohl Ungarn als auch Rumänien waren zum Zeitpunkt des Vorfalls Vertragsstaaten der UNECE-Wasserkonvention.
Umweltschaden
Das Konzept des ökologischen Schadens ist für das Umweltrecht zentral, wenn es um Umweltkatastrophen geht. Um festzulegen, wie eine potenzielle Entschädigung oder Reparation aussehen kann, muss erst einmal festgelegt werden, wer für den Umweltschaden haftet und unter welchem Schadensbegriff. Traditionell ist das Haftungsrecht anthropozentrisch angelegt: Nur Schäden, die einer Person direkt zugefügt wurden, können ersetzt werden. Daraus ergibt sich die Unterscheidung zwischen ökologischem Schaden im subjektiven Sinne und im objektiven Sinne.
Der subjektive Schaden bezeichnet Beeinträchtigungen, die sich auf individuelle Rechte oder Interessen auswirken. Dazu gehören etwa wirtschaftliche Verluste (z. B. Einkommenseinbußen der Fischerei nach der Katastrophe), Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Eigentumsschäden. In diesen Fällen wird der Umweltschaden nur mittelbar berücksichtigt, nämlich insofern, als er einen Schaden “eines Anderen” verursacht. Die Umwelt erscheint hier nur als Medium, über welches der Schaden erfolgt ist, nicht als eigenständiges Schutzgut.
Demgegenüber bezeichnet der objektive ökologische Schaden die Beeinträchtigung von Ökosystemen, Biodiversität oder natürlichen Ressourcen unabhängig von individuellen Interessen. Hier steht die Umwelt selbst im Mittelpunkt des rechtlichen Schutzes. Beispiele sind die Zerstörung eines Lebensraums oder das Aussterben einer Art, auch wenn kein unmittelbar nachweisbarer Schaden eines menschlichen Interesses vorliegt.
Die Differenzierung ist rechtlich bedeutsam, weil im Haftungsrecht lange Zeit nur subjektive Schäden anerkannt wurden. Dies führt zu einer Schutzlücke: Schwere Umweltbeeinträchtigungen bleiben so ohne angemessene rechtliche Folgen, solange kein menschlicher Schaden nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung des objektiven ökologischen Schadens stellt daher einen wichtigen Entwicklungsschritt dar, da sie die Umwelt als schützenswertes Gut (sujet juridique considérable) aufwertet.
Gleichzeitig wirft diese Entwicklung neue Herausforderungen auf. Insbesondere stellt sich die Frage der Bewertung und der Wiedergutmachung: Wie bemisst man den Wert eines zerstörten Ökosystems? Und in welcher Form kann ein solcher Schaden kompensiert werden?
Punkte zur Diskussion
- Wer haftet für den entstandenen Schaden – Rumänien als Staat oder das verursachende Unternehmen Aurul S.A.?
- Welche Schadensarten sind entstanden: subjektive Schäden (z. B. psychische Belastungen der Fischer) oder objektive Schäden (z. B. Tod der Fische)? Können diese unterschiedlich bewertet und/oder entschädigt werden?
- Wie könnten diese Entschädigungen aussehen und nach welchen Maßstäben werden sie berechnet?
- Für wen und welcher Art (Geldstrafen, Naturschutzprogramme?)
Für die Vorbereitung
Wie Sie sich auf die Konferenz am besten vorbereiten, hängt davon ab, welche Rolle Sie vor dem IGH einnehmen werden.
Als Richter*in eines Landes sind sie zwar Staatsangehörige eines Landes, Sie sind diesem Land aber nicht wie Delegierte politisch verpflichtet, ganz im Gegenteil. Sie sind gemäß Art. 2 IGHSt in Ihrer Rolle als IGH-Richter*innen unabhängig von Ihrem Staat und damit einer besonderen Neutralität verpflichtet. Sie untersuchen den vorgelegten Sachverhalt anhand des geschriebenen und gewohnheitsrechtlich anerkannten Völkerrechts. Sie erarbeiten keine Resolution, sondern debattieren um einen Konsens, den Sie in Gestalt eines Urteils verfassen werden (dazu mehr im Handbuch bzw. in den Quellenangaben). Sie sollten sich dennoch in Grundzügen mit der Position Ihres Staates auseinandersetzen: Ihre Rechtsauffassung kann geprägt sein von den rechtlichen Gegebenheiten in Ihrem Staat.
Bis auf die formellen Vorgaben ergeben sich hier keine wesentlichen Unterschiede zur Resolutionsdebatte im Gremium. Nur geht es eben nicht darum, gemeinsame Lösungsansätze für ein bestimmtes Problem zu ermitteln, sondern die von den Verfahrensparteien vorgebrachten Argumente abzuwägen und am Ende Position zu beziehen. Auch schreiben Sie in der Vorbereitung keine Arbeits- und Positionspapiere, sondern verfassen einen ersten Entwurf für mögliche Urteilssätze, die Sie später im Gremium diskutieren können (wie sonst operative Absätze).
Grundsätzlich gilt das Gesagte auch für die Bevollmächtigten – mit dem Unterschied, dass Sie als Vertreter*innen Ihres jeweiligen Staates vor Gericht auftreten und somit nicht neutral, sondern gewollt parteiisch sind. Sie müssen also die Erfolgsaussichten des ungarischen Antrags nur für eine Seite argumentieren können. Dafür ist es allerdings hilfreich, sich auch mit den Gegenargumenten auseinanderzusetzen. In der Vorbereitung sollten Sie sich auf Ihr Eingangsplädoyer konzentrieren, das der Auftakt zu den Verhandlungen vor dem IGH von MUNBW 2026 sein wird. Versuchen Sie, das Gericht von Ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen und darauf einzuwirken, welche Inhalte die Debatte im Laufe der Konferenz nehmen wird!
Niemand verlangt, dass Sie ein perfektes Urteil oder Plädoyer produzieren! Wichtig ist, dass Sie sich in der Vorbereitung erste Gedanken machen und sich mit der Materie des doch sehr komplexen Konflikts befassen. Nutzen Sie also gern die Möglichkeit, Ihre Entwürfe einzureichen und sich Feedback und Hilfestellungen von uns einzuholen. Und natürlich erwarten wir von Ihnen keine fundierten juristischen Vorkenntnisse. Sie müssen sich über die aufgeworfenen Punkte hinaus nicht vertieft mit dem Völkerrecht befassen, um an der Debatte teilhaben zu können.
Deshalb wird für die Verhandlungen vor dem IGH von MUNBW 2026 das Beweismittelverfahren eine wichtige Rolle spielen. Beweismittel in einem gerichtlichen Prozess können sein:
- Sachverständige, zB ein*e Gutachter*in;
- Augenschein (alle vor Gericht, also Richter*innen und Bevollmächtigte „schauen sich zusammen etwas an”, insbesondere Gegenstände oder audiovisuelle Dateien);
- Parteivortrag, also Vortrag und Vernehmung der Bevollmächtigten vor Gericht;
- Urkunden und Befunde (Unterlagen, technische Protokolle,Wasser- und Bodenanalysen);
- Zeug*innen (zB ehemalige Mitarbeiter*innen, Umweltbeamte, Betroffene).
Während der mündlichen Verhandlungen wird der IGH von MUNBW 2026 neben der Anwendung des Völkerrechts auf die vorgelegte Streitfrage den genauen Sachverhalt ermitteln müssen. So wird Ungarn als Klägerin andere Argumente hervorbringen und Behauptungen aufstellen als die Beklagte, Rumänien, die die Rechtmäßigkeit ihres Handelns verteidigen oder ihr Nichthandeln beweisen wollen wird. Die Richter*innen und Bevollmächtigten können schon vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung (während der Konferenz), aber auch währenddessen beantragen, dass die genannten Beweismittel zu bestimmten Streitpunkten vom Gericht begutachtet, ausgewertet, soweit möglich befragt und diskutiert werden. Sobald ein Beweismittel in den Prozess eingebracht wurde, muss der IGH von MUNBW 2026 es bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Möglicherweise erlangen die vor dem Gericht anwesenden auch noch während des Verfahrens Kenntnis von neuen Erkenntnissen im Sachstand, etwa durch Arbeit von Historiker*innenkommissionen oder die Presse, die dem Beweis zugänglich sind. Halten Sie Augen und Ohren auf!
Ob Sie nun an der Wahrheitsfindung interessiert sind oder von Ihrer Auffassung überzeugen wollen: Das Beweismittelverfahren ist ein wichtiger Bestandteil der Simulation des IGH von MUNBW 2026. Überlegen Sie sich bereits in der Vorbereitung, welche Zeug*innen oder Sachverständige Sie laden oder was Sie dem Gericht vorlegen wollen könnten.
Allgemein gilt: Sollten Sie im Laufe der Vorbereitung unsicher sein, Fragen oder Anregungen haben oder sich Feedback wünschen – scheuen Sie sich nicht, sich zu melden: [email protected].
Für die weitere Recherche
Nationales Recht in Rumänien
Environmental Protection Act von 1995. In englischer Übersetzung, Sek. 5,6,7,81,85: https://faolex.fao.org/docs/pdf/rom13258E.pdf
Internationales Recht
Helsinki-Übereinkommen: Schutz vor Verschmutzungen in internationalen Wasserläufen und Seen von 1992: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/helsinki-convention-preventing-pollution-in-international-watercourses-and-lakes.html
Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Tartar v. Rumänien (17.03.2009) (auf Französisch): https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90909
Quellenangaben
- UNEP/OCHA (2000). Spill of Liquid and Suspended Waste at the Aurul S.A. Treatment Plant in Baia Mare. Assessment Mission. https://unece.org/sites/default/files/2025-07/Dam%20tailings%20pond%20broke%20in%20baiamareRomania.pdf
- Verseck, K (2010). Baia Mare, zehn Jahre danach. Deutschlandfunk. https://www.deutschlandfunk.de/baia-mare-zehn-jahre-danach-100.html
- Ministère de l’Environnement (2000). Water pollution from a cyanide spill in Eastern Europe. Rapport. ARIA https://www.aria.developpement-durable.gouv.fr/wp-content/files_mf/FD_17265_baia_mare_2000_ang.pdf
- Abbildung 1: SPIEGEL (2000, 10. März). Neues Giftunglück in rumänischem Bergwerk. https://www.spiegel.de/panorama/umweltkatastrophe-neues-giftunglueck-in-rumaenischem-bergwerk-a-68649.html
Aussprachenguide
- Săsar: Sasar
- Lapuș: Lapusch
- Someș: Somesch
- Nyíregyháza: Nireghaza