UN-ABC
Die Vereinten Nationen (Englisch: United Nations, UN) sind die größte internationale Organisation. Sie bieten 193 Mitgliedsstaaten ein Forum, um über verschiedenste Themen zu debattieren und Lösungsansätze für weltbewegende Probleme zu finden. Das System der Vereinten Nationen ist dabei äußerst komplex.
Auf dieser Seite finden Sie Definitionen und Erklärungen zu einem kleinen Ausschnitt der Themen der Vereinten Nationen, zu den Vereinten Nationen selbst und zu den auf Ebene der Vereinten Nationen häufig genutzten Begrifflichkeiten.
Diese Einführung ist zur grundlegenden Vorbereitung für eine DMUN-Konferenz konzipiert und kann in der Vorbereitung auf die Konferenz und während dieser als Nachschlagewerk genutzt werden. Sie erhebt jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Für tiefergehende Recherchen können beispielsweise die angegebenen Quellen und Literaturhinweise genutzt werden. Darüber hinaus bietet das ABC der Vereinten Nationen, publiziert durch das Auswärtige Amt, eine gute Möglichkeit zur vertieften Auseinandersetzungen mit der Organisation. Das ABC der Vereinten Nationen ist auch Grundlage für diese Einführung. Weiterführende Quellen sind unter dem jeweiligen Begriff zu finden.
Abrüstung
Seit ihrer Gründung war der Kampf gegen die weltweite Verbreitung von Waffen (insbesondere auch Massenvernichtungswaffen) eines der Hauptziele der UN. Bereits 1952 wurde die Abrüstungskommission der UN gegründet und 1972 nahm die eng mit den UN in Verbindung stehende Genfer Abrüstungskonferenz ihre Arbeit auf. Im 20. Jahrhundert entstanden daher viele internationale Verträge, in denen beispielsweise Nuklearversuche (1996), die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von Chemiewaffen (1992) und biologischen Waffen (1972) und Landminen (1997) eingeschränkt oder verboten wurden. In jüngster Zeit blieb jedoch die Genfer Abrüstungskonferenz als einziges ständiges globales Abrüstungsforum weitgehend inaktiv und auch in den Gremien der UN wurden Fortschritte beim Thema Abrüstung schwieriger, da diese Übereinkommen der Zustimmung aller Mitgliedsstaaten bedürfen. So beschloss die UN-Generalversammlung 2013 den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der den Handel mit konventionellen Waffen kontrollieren und einschränken soll. 2017 verabschiedete die Generalversammlung auch den Vertrag zum Atomwaffenverbotsvertrag (TPNW). In beiden Fällen haben jedoch wichtige Waffenexporteure oder die Atommächte und deren Verbündete den Vertrag nicht ratifiziert, was die Effektivität dieser Verträge enorm einschränkt. Bei solch einer Blockadepolitik bleibt offen, wie die UN weiterhin als Forum für Abrüstung fungieren können, oder ob Abrüstungsbemühungen nicht vielleicht immer mehr außerhalb der UN in bi- oder multilateralen Bemühungen stattfinden werden.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (2019): UN und Abrüstung. Online verfügbar unter: https://frieden-sichern.dgvn.de/abruestung/un-und-abruestung/ (zuletzt abgerufen am 27.11.2019), deutsch.
Agenda 2030 (Nachhaltige Entwicklungsziele)
Am 25. September 2015 wurde die sog. Agenda 2030 von den UN verabschiedet. Sie beinhaltet Ziele für nachhaltige Entwicklung, die in 17 sog. Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals, SDGs) für eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung formuliert sind. Eine Besonderheit ist hierbei die enge Verknüpfung dieser Aspekte und die Tatsache, dass die Ziele für Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer gleichermaßen gelten. Mit den SDGs betonen die UN, dass sich globale Herausforderungen nur gemeinschaftlich lösen lassen. Über das Ausmaß der Beiträge kann allerdings jede Nation selbst entscheiden.
Quelle: United Nations: The Sustainable Development Agenda. Online verfügbar unter: https://www.un.org/sustainabledevelopment/development-agenda/ (zuletzt abgerufen am: 28.10.2019). Englisch.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) stellt das erste umfassende Dokument dar, welches einer Sammlung verschiedener individueller Grund- und Menschenrechte universelle und weltweite Geltung zuspricht. Die AEMR wurde am 10. Dezember 1948 im Rahmen einer feierlichen Deklaration von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit 48 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen verabschiedet. Seitdem wird der 10. Dezember jährlich als Tag der Menschenrechte gefeiert. In 30 Artikeln werden eine Reihe von Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie soziale, kulturelle, politische und staatsbürgerliche Rechte aufgezählt. Obwohl die AEMR selbst nicht völkerrechtlich bindend ist, so stellt sie Grundlagen des Gewohnheitsrechts dar, hat Einzug in viele Verfassungen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden und andere völkerrechtlich-bindende Verträge, wie die Menschenrechtspakte, hervorgebracht.
Bundeszentrale für politische Bildung (2018): 70 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, bpb.de am 10.12.2018, URL: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/282210/menschenrechte, zuletzt aufgerufen am 31.10.19.
Aufbau der Vereinten Nationen
Die Vereinten Nationen wurden 1945 gegründet. Über die Jahre kamen viele neue Organe und Institutionen hinzu, die wesentliche Grundstruktur der UN wurde jedoch bereits 1945 in der Charta der UN formuliert und hat sich seitdem kaum verändert. Die auch heute noch aktiven Hauptorgane der UN sind die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Internationale Gerichtshof und das Sekretariat. Zur Bewältigung ihrer Aufgabenvielfalt verleiht die UN-Charta der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat ausdrücklich das Recht, Nebenorgane einzusetzen. Daraus entwickelte sich mit der Zeit ein komplexes System von Nebenorganen, das stetigen Veränderungen unterworfen war und ist.
Eine ausführliche Erläuterung bzw. grafische Darstellung des Aufbaus der Vereinten Nationen ist unter https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/DGVN/DGVN_UN_Systemuebersicht.pdf oder https://www.un.org/Depts/german/orgastruktur/dpi2470rev5-german.pdf zu finden.
Charta der Vereinten Nationen
Die Charta der Vereinten Nationen ist die völkerrechtlich bindende „Verfassung“ der Staatengemeinschaft. Sie legt in 19 Kapiteln die Ziele und Grundsätze, die Bedingungen der Mitgliedschaft sowie die Anzahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Vereinten Nationen fest. Sie wurde auf der Konferenz von San Francisco von den Vertreter*innen der 50 Nationen ausgearbeitet, die dem Bündnis der Alliierten angehörten. Die Konferenz begann vierzehn Tage vor der Kapitulation Deutschlands im zweiten Weltkrieg und endete am 26. Juni 1945.
Die Charta wurde bis zum 24. Oktober 1945 von der Mehrheit der Gründungsmitglieder ratifiziert und trat damit in Kraft. Dieser Tag gilt daher als Gründungsdatum der Organisation und wird inzwischen als „Tag der Vereinten Nationen“ feierlich begangen.
Die Charta kann nur durch eine Allgemeine Konferenz geändert werden, die durch eine beliebige Mehrheit im Sicherheitsrat und eine Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung einberufen wird. Das Inkrafttreten der Änderung ist von der Ratifizierung durch zwei Drittel der Mitglieder einschließlich aller ständigen Sicherheitsratsmitglieder abhängig. Bislang sind insgesamt nur vier Artikeländerungen vorgenommen worden, wobei einmal die Zahl der nichtständigen Sicherheitsratsmitglieder (von sechs auf zehn) und zweimal die Zahl der Mitglieder im Wirtschafts- und Sozialrat erhöht wurde.
Bundeszentrale für politische Bildung (2011): Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, online abrufbar unter: http://www.bpb.de/internationales/weltweit/vereinte-nationen/48577/ziele-und-grundsaetze, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.
Finanzierung der UN
Die Finanzierung der Vereinten Nationen erfolgt durch die Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Haushalt, durch die Pflicht-Beitragsumlagen für die Friedensmissionen und für die Sonderstraftribunale sowie durch Freiwillige Beitragsleistungen an Fonds und Programme und an die Sonderorganisationen zur Durchführung der operativen Aufgaben der Vereinten Nationen.
Kapitel 17 der Charta legt neben den Grundlagen des Haushaltes der Vereinten Nationen auch fest, dass ein Mitgliedstaat sein Stimmrecht in der Generalversammlung verliert, wenn es mehr als zwei Jahre im Rückstand mit seinen Zahlungen ist, es sei denn, es kann erklären, wieso der Verzug außerhalb seiner Kontrolle lag.
Für eine Grafik siehe: https://www.bpb.de/themen/internationale-organisationen/vereinte-nationen/48604/finanzierung-der-vereinten-nationen/
Finanzierung der Friedensmissionen
Die Friedensmissionen der Vereinten Nationen werden über Pflichtbeiträge finanziert, die nach einer abgewandelten, auf der Skala des ordentlichen Haushalts beruhenden Beitragsskala berechnet werden. Unter dieser erhalten ärmere Staaten zusätzliche Rabatte. Der Gesamthaushalt aller Friedensmissionen wird jeweils für 12 Monate festgelegt. Er beläuft sich für das Haushaltsjahr Juli 2019 bis Juni 2020 auf 6,519 Mrd. US-Dollar.
United Nations (2019): Resolution A/C.5/73/21 of the General Assembly Fifth Committee: Approved resources for peacekeeping operations from 1 July 2019 to 30 June 2020.
Finanzierung der Internationalen Sonderstrafgerichte
Die Internationalen Strafgerichte für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien haben jeweils ein eigenes Zweijahresbudget und werden über einen besonderen Beitragsschlüssel finanziert. Dieser orientiert sich zu 50 Prozent am regulären Haushalt und zu 50 Prozent am Haushalt der friedenserhaltenden Operationen. Die Haushalte für die beiden internationalen Tribunale betragen für das aktuelle Haushaltsjahr 2018/19 insgesamt 2016/17 89,8 Mio. US-Dollar.
Bundeszentrale für politische Bildung (2011): Finanzierung der Vereinten Nationen, bpb.de am 02.02.2011, URL: http://www.bpb.de/internationales/weltweit/vereinte-nationen/48604/finanzierung, zuletzt aufgerufen am 29.10.19.
Finanzierung des ordentlichen Haushalts
Die Ausgaben der Vereinten Nationen werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Schlüssel getragen. Aufgrund der negativen Erfahrungen im Völkerbund wurde ein Verteilungsschlüssel für Zahlungen an die Vereinten Nationen nicht in die Charta aufgenommen. Stattdessen ermittelt der so genannte Beitragsausschuss mit Hilfe eines komplexen Schlüssels für jeweils drei Jahre die Beitragshöhe jedes einzelnen Landes zum regulären Haushalt der Vereinten Nationen. Die geltende Beitragsskala der Vereinten Nationen orientiert sich am Grundsatz der Zahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten. Die Berechnungsgrundsätze sind in Resolution 73/271 der Generalversammlung zu finden.
Aus den Beitragssätzen setzt sich der ordentliche Haushalt der Vereinten Nationen zusammen. Der ordentliche Haushalt dient hauptsächlich zur Finanzierung der Kosten für die grundlegende Infrastruktur der Organisation sowie der Personalkosten. Für die aktuelle Zwei-Jahres-Periode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 beläuft er sich auf 5,397 Mrd. US-Dollar. Deutschland trägt dabei 6,389% und ist damit viertgrößter Beitragszahler.Die USA, Japan, China und Deutschland finanzieren allein ca. 46 Prozent des gesamten Haushalts der Vereinten Nationen. Der Anteil der EU-Staaten liegt insgesamt bei ca. 30 Prozent. 31 der 193 Mitgliedstaaten zahlen nur den Minimalbetrag (0,001 Prozent). Die Leistungen im Rahmen der operativen Aufgaben, wie der Entwicklungszusammenarbeit oder der humanitären Hilfe, werden durch freiwillige Zahlungen der Mitgliedstaaten bestritten. Die Sonderorganisationen geben sich einen eigenen Haushalt, welcher durch die freiwilligen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezahlt wird.
Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen (2018): Resolution 73/271 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 22.12.2018: Beitragsschlüssel für die Aufteilung der Ausgabenlast der Vereinten Nationen, URL: https://www.un.org/Depts/german/gv-73/band1/ar73271.pdf, zuletzt aufgerufen am 29.10.19.
United Nations (2017): Document ST/ADM/SER.B/973 of the Secretariat recognized on 29.12.17: Assessment of Member States’ advances to the Working Capital Fund for the biennium 2018–2019 and contributions to the United Nations regular budget for 2018.
United Nations (2018): Document A/72/6/Add.1 of the General Assembly: Programme budget for the biennium 2018-2019.
Finanzierung operativer Aufgaben
Die Ausgaben sämtlicher Programme, insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, für humanitäre Hilfsleistungen und für die Sonderorganisationen werden durch freiwillige Leistungen der Mitgliedstaaten erbracht.
Bundeszentrale für politische Bildung (2011): Finanzierung der Vereinten Nationen, bpb.de am 02.02.2011, URL: http://www.bpb.de/internationales/weltweit/vereinte-nationen/48604/finanzierung, zuletzt aufgerufen am 29.10.19.
Finanzlage der UN
Die finanzielle Situation der Vereinten Nationen ist durch die schleppende Zahlungsmoral prinzipiell eher schlecht. Jedes Jahr aufs Neue entrichten viele Mitgliedstaaten ihre Beiträge entweder gar nicht oder mit zum Teil sehr großer Verspätung. Für das Haushaltsjahr 2019 fehlten den Vereinten Nationen im Oktober noch Beiträge in Höhe von 1,3 Mrd. US-Dollar. Der Generalsekretär wandte sich in einem Statement (A/74/501) an die Staatengemeinschaft und warnte, dass bei der anhaltenden Beitragskrise die Mitarbeiter*innen nicht mehr bezahlt werden könnten und auch Sitzungen, zum Beispiel die der Generalversammlung, ausfallen könnten.
Deutschland hatte seine Beitragspflicht bereits im Februar in voller Höhe entrichtet und hat auch im Sonstigen keine Beitragsrückstände. Neben Deutschland haben nur 43 andere Staaten ihre Beitragszahlung rechtzeitig und in voller Höhe entrichtet, darunter kein ständiges Mitglied des Sicherheitsrates.
United Nations (2019): Report A/74/501 of the Secretary-General to the General Assembly from 14.10.19: Financial Situation of the United Nations.
Bundeszentrale für politische Bildung (2011): Finanzierung der Vereinten Nationen, bpb.de am 02.02.2011, URL: http://www.bpb.de/internationales/weltweit/vereinte-nationen/48604/finanzierung, zuletzt aufgerufen am 29.10.19.
Friedensmissionen
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Möglichkeit, in seinen Resolutionen sogenannte Friedensmissionen einzusetzen. Dies sind Entsendungen von Soldat*innen, Polizeikräften und Zivilist*innen, die der Sicherheitsrat aufgrund eines Bruches des Weltfriedens und einer Gefährdung der internationalen Sicherheit beschließen kann. Die Soldat*innen der UN tragen in ihren Einsätzen einen blauen Helm, weshalb sie häufig als Blauhelmsoldat*innen bezeichnet werden. Das Ziel von Friedensmissionen ist, Gewalt einzudämmen, eine weitere Eskalation zu verhindern und die Sicherheit von Menschen und Institutionen in Krisenregionen zu gewährleisten. Auch wenn die Charta der UN keine Friedensmissionen vorsieht, werden sie seit den 1950er Jahren eingesetzt. Dabei hat sich die Funktionsweise der Friedensmissionen im Laufe der Jahre bis heute stark verändert. Während zu Beginn vor allem Missionen eingesetzt wurden, die Friedensabkommen überwachen und so Konfliktgruppen voneinander trennen sollten (sog. klassische Missionen), gehört es heute teils zu den Aufgaben von UN-Friedensmissionen, aktiv Gewalt gegen Rebellengruppierungen auszuüben, die Zivilist*innen angreifen. Diese Veränderung nennt sich der “robuste Wandel”. Die Soldat*innen dürfen heute im Gegensatz zu früher Waffengewalt nicht nur zu ihrem eigenen Schutz, sondern auch zum Schutz von Zivilist*innen und von Menschenrechten einsetzen (robustes Mandat).
Deutsche Gesellschaft für Vereinte Nationen: UN-Friedensmissionen. Online verfügbar unter: https://frieden-sichern.dgvn.de/friedenssicherung/un-friedensmissionen/ (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch.
Hauptorgane der UN
Die Generalversammlung ist das Plenum der UN – hier sind alle 193 Mitgliedstaaten mit jeweils einer Stimme vertreten. Innerhalb der UN-Organisation trifft sie verbindliche Regelungen, indem sie als oberstes Organ „nach innen“ wirkt. „Nach außen“ kann sie zu Sachfragen gegenüber den Mitgliedstaaten und dem Sicherheitsrat nur Empfehlungen aussprechen oder Untersuchungen veranlassen. Die Generalversammlung wählt die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats und auf Vorschlag des Sicherheitsrates auch den*die UN-Generalsekretär*in. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört die Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans der Organisation.
Der Sicherheitsrat setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen. Dabei ist für einen gültigen inhaltlichen Beschluss die Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder (USA, Großbritannien, Frankreich, Russland und die Volksrepublik China) von Nöten, was umgangssprachlich als “Vetorecht” bezeichnet wird. Die zehn nichtständigen Mitglieder haben kein Vetorecht. Aus jeder der fünf Regionalgruppen werden zwei nichtständige Mitglieder von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie werden aus jeder Regionalgruppen für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Der Sicherheitsrat hat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Er ist das mächtigste der sechs UN-Hauptorgane, da seine Beschlüsse rechtlich bindend sind. Stellt der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Weltfriedens fest, kann er den Einsatz einer Friedensmission in einem Konfliktgebiet beschließen oder andere Maßnahmen, wie z. B. Sanktionen, veranlassen.
Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus 54 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Charta der Vereinten Nationen entsprechend soll er Aufgaben wie die Verbesserung des Lebensstandards, die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, die Lösung wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Probleme oder auch die Zusammenarbeit auf den Gebieten Entwicklung, Kultur und Erziehung sowie die Wahrung der Menschenrechte wahrnehmen. In diesen Aufgabenfeldern arbeitet er mit den UN-Nebenorganen und Sonderorganisationen zusammen.
Das Sekretariat ist das Verwaltungszentrum der Vereinten Nationen und besteht aus mehr als 15 Abteilungen, die sich mit allen Fragen der Weltorganisation beschäftigen. Zu den bekannteren Abteilungen zählen die Hauptabteilung für Friedenssicherungseinsätze (DPKO) und das Hohe UN-Kommissariat für Menschenrechte (OHCHR). Das Sekretariat wird von dem*der Generalsekretär*in geleitet, der*die mit Zustimmung aller ständigen Sicherheitsratsmitglieder von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt wird.
Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Seine Aufgaben und Befugnisse sind sowohl in der UN-Charta als auch im Statut des Internationalen Gerichtshofs festgelegt. Demnach besteht der IGH aus 15 unabhängigen Richter*innen, die vom Sicherheitsrat und der Generalversammlung gewählt werden. Parteien vor dem IGH können nur Staaten sein. Zwar ist jedes Mitglied der Vereinten Nationen auch automatisch Vertragspartei des IGH, es ist ihnen jedoch freigestellt, sich generell oder im Einzelfall der Zuständigkeit des Gerichts zu unterwerfen. Bis heute hat sich aber nur eine Minderheit der UN-Mitglieder generell der Gerichtsbarkeit des IGHs unterworfen. Deshalb kann die Rolle des IGH nicht mit der eines innerstaatlichen Gerichts verglichen werden. Nicht zu verwechseln ist der IGH mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), der 2002 als von den UN unabhängige Institution geschaffen wurde. Der IStGH kann Einzelpersonen für schwere Menschenrechtsverbrechen wie Völkermord, das Verbrechen der Aggression, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zur Verantwortung ziehen.
Eine ausführliche Erläuterung bzw. grafische Darstellung des Aufbaus der Vereinten Nationen ist unter https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/DGVN/DGVN_UN_Systemuebersicht.pdf oder https://www.un.org/Depts/german/orgastruktur/dpi2470rev5-german.pdf zu finden.
Humanitäre Hilfe
Wenn Menschen in akute Notlagen geraten, leistet die internationale Gemeinschaft oftmals humanitäre Hilfe, damit diese schneller und unter gesicherten Bedingungen verbessert werden können. Die häufigsten Auslöser für Situationen, in welchen humanitäre Hilfe geleistet werden muss, sind Naturkatastrophen sowie aus inner- oder zwischenstaatlichen Konflikten entstandene Krisen. Wichtig für die Leistung humanitärer Hilfe sind die Grundsätze Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Man unterscheidet weiterhin zwischen Not- und Soforthilfe sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensgrundlagen.
Humanitäre Hilfe wird sowohl von UN-Hilfsorganisationen wie UNICEF, UNHCR und dem World Food Programme geleistet, als auch von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie dem Roten Kreuz, Ärzte ohne Grenzen und anderen. Koordination und Zusammenarbeit ist im Bereich der humanitären Hilfe wichtig und notwendig, vor allem aufgrund oftmals begrenzter finanzieller Mittel sowie instabilen oder unklaren Sicherheitsverhältnissen vor Ort.
United Nations: Deliver Humanitarian Aid. Online verfügbar unter: https://www.un.org/en/sections/what-we-do/deliver-humanitarian-aid/ (zuletzt abgerufen am: 28.10.2019), englisch.
Katastrophenvorsorge
Der Schutz und die Versorgung von Menschen in Notlagen ist eines der Hauptanliegen der Vereinten Nationen. Katastrophenvorsorge meint dabei jene Maßnahmen, welche schon im Vorhinein Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen möglicher extremer Naturereignisse (wie zum Beispiel Erdbeben, Überschwemmungen, Tsunamis oder Vulkanausbrüche) zu reduzieren und so menschliches Leid und materielle Schäden so gut wie möglich zu vermeiden. 1991 richtete die Generalversammlung der UN das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) ein, das die humanitäre Hilfe (also auch die Katastrophenvorsorge der UN) koordinieren soll. UNOCHA kann beispielsweise im Falle einer Katastrophe innerhalb von 12 bis 48 Stunden Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der Vereinten Nationen (UNDAC) entsenden. Diese aus internationalen Expert*innen bestehenden Teams können die UN und auch die Regierung des betroffenen Staates bei Planung und Koordinierung von Katastrophenhilfe unterstützen.
Im Jahr 2015 haben sich die Mitgliedsstaaten der UN im japanischen Sendai außerdem auf ein gemeinsames Rahmenwerk (Sendai Framework) geeinigt, mit dem die Risiken und Auswirkungen von Katastrophen weltweit bis zum Jahr 2030 deutlich reduziert werden sollen. In die Umsetzung dieses völkerrechtlich nicht bindenden Rahmenwerks sollen auch Nichtregierungsorganisationen und der private Sektor mit eingebunden werden – die Hauptverantwortung für die Umsetzung der im Rahmenwerk verankerten Ziele liegt jedoch bei den Staaten selber.
UN Office for Disaster Risk Reduction (2019): Sendai Framework for Disaster Risk Reduction. Online verfügbar unter: https://www.unisdr.org/we/coordinate/sendai-framework (zuletzt abgerufen am 27.11.2019), englisch.
Klimarahmenkonvention
Die Klimarahmenkonvention (engl. United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) der Vereinten Nationen wurde auf dem Erdgipfel in Rio 1992 verabschiedet und inzwischen von den meisten Staaten der Welt ratifiziert. Sie ist seit März 1994 in Kraft. Ziel der Konvention ist die Stabilisierung der Treibhausgas-Konzentrationen auf einem Niveau, das schädliche Auswirkungen auf das Klima minimiert .
Das wichtigste Gremium der Klimarahmenkonvention ist die Vertragsstaatenkonferenz (engl. Conference of the Parties, COP), die einmal jährlich stattfindet. Die Vorgaben der Konvention wurden durch das im Dezember 1997 angenommene und im Februar 2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll konkretisiert.
Auch das Sekretariat der Klimarahmenkonvention, das in Bonn sitzt, ist an der Umsetzung des Pariser Übereinkommens beteiligt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2015): United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC. Klimarahmenkonvention, online abrufbar unter: https://www.bmu.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/klimarahmenkonvention/, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.
Kyoto-Protokoll (COP 3)
Auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention (COP 3) wurde das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) als Zusatzprotokoll verabschiedet. Es legte erstmals völkerrechtlich verbindliche Zielwerte für den Ausstoß von Treibhausgasen fest, welche durch Expert*innen als maßgebliche Ursache für die globale Erwärmung festgemacht wurde. Um die menschengemachte Treibhausgaskonzentration zu minimieren, setzt das Kyoto-Protokoll auf mehrere Mechanismen, darunter auf einen Emissionsrechtehandel und auf eine Lastenteilung sowie auf Ausgleichsmechanismen für umweltverträgliche Entwicklungen (engl. Clean Development Mechanism, CDM), um diese Ziele zu erreichen.
Das Kyoto-Protokoll sollte ursprünglich bis 2012 (erste Verpflichtungsperiode) laufen und danach evaluiert werden. Bereits auf der COP 15 in Kopenhagen wurde vereinbart, dass das Kyoto-Protokoll verlängert werden sollte, und beschlossen, bis 2012 die Modalitäten zu klären (Übereinkommen von Kopenhagen). Auf der COP 18 in Doha einigten sich die Vertragsstaaten darauf, das Kyoto-Protokoll durch eine zweite Verpflichtungsperiode (Kyoto II) bis 2020 zu verlängern;, es wurde die angestrebte Emissionsminderung angepasst und weitere Treibhausgase wurden in das Protokoll eingefügt (Doha-Änderungen). Die Doha-Änderungen treten in Kraft, sobald diese durch 144 Vertragsstaaten ratifiziert wurden. Zum Oktober 2019 hatten erst 134 Staaten diese akzeptiert.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2017): Kyoto-Protokoll, online abrufbar unter: https://www.bmu.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-protokoll/, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.
Konfliktprävention
Um für Frieden und Sicherheit einzutreten, ist Konfliktprävention einer der ersten Schritte, den die UN ergreifen. So kann zum Beispiel der*die Generalsekretär*in den Sicherheitsrat gezielt auf eine Gefährdung hinweisen. Dem Versuch, Konflikte zu verhindern und/oder frühzeitig einzudämmen entspricht auch die Internationale Schutzverantwortung. Präventive, also vorbeugende Maßnahmen können zum Beispiel die intensive Beobachtung potentieller Konfliktherde, die Vorbereitung auf entsprechende Szenarien, die Vermittlung zwischen Konfliktparteien und die Ernennung von Sonderbeauftragten für bestimmte Konflikte sein.
Länderklassifizierung
Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden in verschiedene Ländergruppen eingeteilt, um beispielsweise eine gerechtere Finanzierung oder gleichberechtigte Teilhabe der Mitgliedsstaaten der UN zu ermöglichen. Neben der geläufigen Unterscheidung von Industriestaaten (Developed Countries) und Entwicklungsländern (Developing Countries) gibt es auch noch weitere Bezeichnungen, mit denen bei den UN Gruppen von Ländern mit ähnlichen oder gleichen wirtschaftlichen und sozialen Merkmalen benannt werden. Dazu gehören die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC), die Binnenentwicklungsländer (Landlocked Developing Countries, LLDC) und die kleinen Inselentwicklungsländer (Small Island Developing States, SIDS).
Die Binnenentwicklungsländer (LLDC) haben aufgrund ihrer Abgeschiedenheit und des fehlenden Zugangs zum Meer oft besondere Schwierigkeiten, sich auf dem Weltmarkt zu behaupten und daher auch ein geringes wirtschaftliches Wachstum.
Die kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS) sind äußerst anfällig für ökologische Veränderungen und werden beispielsweise durch Umweltkatastrophen in ihrer Entwicklung immer wieder zurückgeworfen. Darüber hinaus sind diese Staaten auch besonders stark vom Klimawandel betroffen. Ihre Wirtschaft und Gesellschaft zeichnet sich durch eine kleine Bevölkerung, begrenzte Ressourcen, Abgelegenheit von internationalen Handelsrouten und fragile Ökosysteme. Diese Faktoren (allen voran die geringe Größe dieser Länder) führen zu überproportional hohen Ausgaben und einem Mangel an Industrie oder anderen Wirtschaftszweigen.
Manche der Binnenentwicklungsländer (LLDC) und kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS) sind gleichzeitig auch Teil der am wenigsten entwickelten Länder (LDC). In diesen leben circa 12 Prozent der Weltbevölkerung. Die Kriterien für den LDC-Status werden vom Wirtschafts- und Sozialrat der UN (ECOSOC) verabschiedet und umfassen zur Zeit beispielsweise ein niedriges Pro-Kopf-Jahreseinkommen, ein schlechtes Gesundheits- und Schulsystem sowie eine hohe Anfälligkeit der Wirtschaft für Schocks. Ein LDC-Status ist außerdem ausgeschlossen bei einer Bevölkerungsgröße von über 75 Millionen Einwohnern und wenn Instabilität und Armut nachweislich auf innenpolitische Ursachen zurückzuführen sind.
Für Länder mit dem LDC-Status gelten ermäßigte Beiträge zum regulären Haushalt der Vereinten Nationen und zum Peacekeeping-Budget, außerdem werden Reisekosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen erstattet. Außerdem hat die internationale Staatengemeinschaft beschlossen, dass Hilfsleistungen im Rahmen der Öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (ODA) besonders den LDC-Staaten zukommen sollen. Innerhalb des UN-Sekretariats besteht zudem das Büro des Hohen Beauftragten für die am wenigsten entwickelten Länder, Binnenentwicklungsländer und kleinen Inselentwicklungsländer (OHRLLS), das diese Ländergruppen bei den UN repräsentiert und die Entwicklungsprogramme für diese Länder koordiniert.
United Nations Department of Economic and Social Affairs (2019): Least Developed Countries. Online abrufbar unter: https://www.un.org/development/desa/dpad/least-developed-country-category.html (zuletzt abgerufen am 27.11.2019), englisch.
Menschenrechtspakte
Der Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt), welche beide 1966 von der Generalversammlung verabschiedet und im Jahr 1976 in Kraft getreten sind, sollen zusammen mit der AEMR eine weltweite Menschenrechtsverfassung bilden und der AEMR zu völkerrechtlicher Verbindlichkeit zu verhelfen. Neben dem Zivilpakt und dem Sozialpakt gibt es noch eine Reihe weiterer Übereinkommen, welche sich speziellen Menschenrechtsthemen widmen. Alle Übereinkommen sehen eine Überprüfungskommission vor, vor welcher Menschen Individual- und Gruppenbeschwerden gegen einen Vertragsstaat vorbringen können.
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss für die Beseitigung von Rassendiskriminierung (engl. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD)
Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt 1966) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss für Menschenrechte (engl. Human Rights Committee, HRC)
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt 1966) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (engl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1976) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (engl. Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, CEDAW)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1989) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss gegen Folter (engl. Committee Against Torture, CAT)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss für die Rechte des Kindes (engl. Committee on the Rights of Children, CRC)
Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (engl. Committee on Migrant Workers, CMW)
Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (2006) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (engl. Committee on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD)
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (2006) ➪ Überprüfungsorgan: Ausschuss über das Verschwindenlassen (engl. Committee on Enforced Disappearances, CED)
Wagner, Beate (2016): 50 Jahre UN-Menschenrechtspakte, in: Aus Politik und Zeitgeschehen, APuZ 10-11/2016 UN und Menschenrechte, Bonn: bpb.
Menschenrechtsschutz im System der UN
Der Schutz der Menschenrechte ist eines der grundlegenden Ziele der Vereinten Nation. Die “Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion zu fördern und zu festigen” ist als Ziel in Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen genannt, welche dazu die Einsetzung einer Kommission zur Förderung der Menschenrechte vorsieht. Zwischen 1946 und 2006 war dies die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, ab 2006 der Menschenrechtsrat.
Im Rahmen der Weltkonferenz über Menschenrechte 1993 in Wien wurde eine umfangreiche Reform des Systems des Menschenrechtsschutzes durchgeführt. So sollte die Menschenrechtskommission reformiert werden und es wurde das Hohe Kommissariat für Menschenrechte mit Sitz in Genf eingerichtet. Der*die Hochkommissarin ist die hauptverantwortliche Instanz für die Menschenrechte innerhalb der Vereinten Nationen. Er*sie wird durch den*die Generalsekretär*in ernannt und durch die Generalversammlung bestätigt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt diese*r Hochkommisar*in über eine eigene Behörde (das Hochkommissariat/OHCR) mit Sitz in Genf.
Da der Menschenrechtsschutz seit der Weltkonferenz über Menschenrechte als Querschnittsaufgabe der Vereinten Nationen wahrgenommen wird, ist es auch die Aufgabe des UNHCHRs, menschenrechtliche Ansätze in die Arbeit der Programme und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen einzubringen und mit Regierungen und Nichtregierungsorganisationen zusammenzuarbeiten, um dem Verdacht von Menschenrechtsverletzungen nachzugehen oder diesen vorzubeugen.
Menschenrechtsrat
Der Menschenrechtsrat (MRR, engl. Human Rights Council, HRC) ist im System der Vereinten Nationen das zentrale politische Organ zur weltweiten Einhaltung und Kontrolle der Durchsetzung der Menschenrechte. In Vorarbeit durch die Weltkonferenz über Menschenrechte 1993 in Wien und auf der Grundlage eines Reformvorschlags des Weltgipfels 2005 und durch Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung löste der Menschenrechtsrat 2006 die frühere Menschenrechtskommission ab. Der MRR hat seinen Sitz in Genf. Er setzt sich aus 47 Staaten zusammen, die von der Generalversammlung gemäß des regionalen Verteilungsschlüssels für drei Jahre gewählt werden.
Der Menschenrechtsrat ist der Generalversammlung unmittelbar untergeordnet. Er tagt mehrmals jährlich (in der Regel im März, im Juni und im September) mit einer Gesamt- sitzungsdauer von zehn Wochen. Der Rat verfügt mit dem Instrument der Sondersitzungen erstmals über die Möglichkeit, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sofort zu behandeln. Das Kernmandat des Menschenrechtsrats ergibt sich aus seiner Gründungsresolution (A/RES/60/251): Die Behandlung und Erörterung aktueller Menschenrechtssituationen, die Setzung neuer Standards im Menschenrechtsbereich sowie die Verankerung des Menschenrechtsschutzes als Querschnittsthema im UN-System.
Dem Menschenrechtsrat stehen viele verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um seinem Mandat nachzukommen:
- Das von der Menschenrechtskommission übernommene System von Sonderberichterstattern zu spezifischen Menschenrechtsthemen und zu Menschenrechtssituationen in einzelnen Ländern,
- die neu geschaffene Möglichkeit Sondersitzungen zu einzelnen Ländern oder Themen einzuberufen,
- das vertrauliche Beschwerdeverfahren,
- den beratenden Ausschuss des Menschenrechtsrats,
- thematische Arbeitsgruppen auf Staatenebene und
- das – neu eingerichtete – universelle Verfahren zur Überprüfung der Menschenrechtslage in allen UN-Mitgliedsländern, der Universal Periodic Review (UPR), dem sich Deutschland zuletzt 2018 unterzogen hat.
Responsibility to Protect (R2P)
Der Begriff “Responsibility to Protect” (dt. Übersetzung: “Verantwortung zu schützen”), auch Internationale Schutzverantwortung genannt, bezeichnet die selbstauferlegte Verpflichtung der UN, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermorde zu verhindern und im Notfall unter Militäreinsatz zu beenden. Die R2P beinhaltet auch die Unterstützung nach solchen Ereignissen. Getroffen wurde die Entscheidung zur R2P vor dem Hintergrund mehrerer Ereignisse in den 90er Jahren, bei denen die Internationale Gemeinschaft nicht bzw. zu spät handelte und maßgebliche Verstöße gegen das Menschenrecht nicht verhindern konnte (Bsp. Völkermord in Ruanda).
Die R2P beruht auf drei Säulen:
- Pflicht zur Prävention: Jeder Staat ist für die eigene Bevölkerung und deren Schutz verantwortlich. Die Internationale Gemeinschaft unterstützt hierbei, um Ursachen zu bekämpfen und Konflikte zu verhindern.
- Pflicht zur Reaktion: Entsprechende Verbrechen müssen verhindert und beendet werden. Als letzte Maßnahme ist hier auch ein militärisches Eingreifen der internationalen Gemeinschaft erlaubt, jedoch nur nach Autorisierung durch den Sicherheitsrat. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Staat seiner Schutzverantwortung nicht nachkommt oder die Situation nicht eigenständig lösen kann.
- Pflicht zum Wiederaufbau: Wurde ein Konflikt beendet, hilft die internationale Gemeinschaft bei der Nachsorge. Sie wirkt zum Beispiel bei Verhandlungen mit, leistet Hilfe beim Wiederaufbau und ergreift andere Maßnahmen, um Frieden zu ermöglichen.
Kurtz, Gerrit (2017): DGVN UN-Basis-Informationen 55: Das Konzept der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect). Online verfügbar unter: https://dgvn.de/veroeffentlichungen/publikation/einzel/das-konzept-der-schutzverantwortung-responsibility-to-protect/ (zuletzt abgerufen am: 29.10.2019). Deutsch.
Sonderorganisationen
Es gibt mehr als 15 Sonderorganisationen, die rechtlich und organisatorisch unabhängig von den UN sind. Diese Fachorganisationen, die sich meist einem bestimmten Themenbereich widmen, sind über Beziehungsabkommen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat verbunden und somit auch ein Teil des UN-Systems. Sie sind außerdem verpflichtet, regelmäßig dem Wirtschafts- und Sozialrat über ihre Arbeit zu berichten. Bekannte Sonderorganisationen sind die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
Eine ausführliche Erläuterung bzw. grafische Darstellung des Aufbaus der Vereinten Nationen ist unter https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/DGVN/DGVN_UN_Systemuebersicht.pdf oder https://www.un.org/Depts/german/orgastruktur/dpi2470rev5-german.pdf zu finden.
Sonderbeauftragte
Die zunehmende Bedeutung des*der Generalsekretär*in als Vermittler*in in Konflikten weltweit führte dazu, dass die Generalsekretär*innen Sonderbeauftragte einsetzten. Diese sollen Situationen untersuchen, von denen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ausgeht. Heute sind Sonderbeauftragte meistens für einzelne Krisenregionen zuständig (so gibt es z.B. den Sondergesandten für Syrien). Zusätzlich gibt es auch Sonderbeauftragte, die kein geografisches, sondern ein thematisches Aufgabenfeld haben (z.B. die UN-Sonderbeauftragte für Internationale Migration).
Eine ausführliche Erläuterung bzw. grafische Darstellung des Aufbaus der Vereinten Nationen ist unter https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/DGVN/DGVN_UN_Systemuebersicht.pdf oder https://www.un.org/Depts/german/orgastruktur/dpi2470rev5-german.pdf zu finden.
Übereinkommen von Paris (COP 21)
Das 2015 auf der 21. Klimarahmenkonferenz (COP 21) verabschiedete Übereinkommen von Paris (ÜvP) gilt als historischer Erfolg und Wendepunkt im weltweiten Klimaschutz. Es ist das erste für alle Staaten verbindliche Übereinkommen, welches die Erderwärmung auf deutlich unter 2°C (möglichst unter 1,5°C) begrenzen soll. Neben Emissionsminderung geht es auch um Anpassung an den Klimawandel und Klimafinanzierung. Alle Vertragsstaaten verpflichten sich durch das ÜvP zur Umsetzung eigener Klimabeiträge (sog. Nationally Determined Contributions, NDCs). Ziele, Inhalte, Berechnungsmethoden und Ambitionsniveau der NDCs unterscheiden sich noch stark. Das ÜvP überwindet jedoch die starre Zweiteilung in Industrie- und Entwicklungsländer. Die Zusage der Industrieländer von 2009, ab 2020 jährlich 100 Mrd. US-Dollar für Klimaschutzmaßnahmen aus öffentlichen und privaten Quellen zu mobilisieren, wird bis 2025 fortgeschrieben. In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts soll Treibhausgasneutralität erreicht werden. Alle 5 Jahre wird überprüft, ob die nationalen Beiträge zur Einhaltung der Temperaturobergrenze ausreichen. Auf Grundlage dieser Überprüfung müssen die NDCs dann von den Staaten fortgeschrieben und ggf. ambitionierter gestaltet werden.
Bisher haben bereits 194 Staaten das ÜvP unterzeichnet, 129 ratifiziert. Mit der Ratifikation durch die EU und 7 ihrer Mitgliedsstaaten (darunter Deutschland) wurden die beiden Hürden (mind. 55 Staaten, die mind. 55% der globalen Emissionen ausmachen) genommen, damit das ÜvP am 4. November 2016 in Kraft treten konnte.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2015): Auf dem Weg zu einem neuen Klimaabkommen. Die Weltklimakonferenz in Paris, online abrufbar unter: https://www.bmu.de/cop21/, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2017): Die Klimakonferenz in Paris, online abrufbar unter: https://www.bmu.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/pariser-abkommen/, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.
Umweltpolitik der UN
Obwohl die Umweltpolitik in der Charta der Vereinten Nationen keine Erwähnung findet, ist sie inzwischen innerhalb der Vereinten Nationen ein zentrales Thema. 1972 wurde auf der ersten Umweltkonferenz in Stockholm das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) gegründet. Das UNEP soll als “Stimme der Umwelt” dienen und sich für nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz einsetzen. Die Arbeit des UNEP beinhaltet somit die Erhebung und Auswertung umweltbezogener Daten, die Entwicklung von (politischen) Maßnahmen zum Umweltschutz und der allgemeinen Aufklärung und Unterstützung von ganzen Nationen und einzelnen Gruppen im Bezug auf die Umweltproblematik. Die sieben Themenbereiche des UNEP sind:
- Klimawandel
- Katastrophen und Konflikte
- Ökosystem Management (z.B. der Schutz der Biodiversität)
- Umweltpolitik (“environmental governance”
- Unterstützung von Institutionen und Gesetzen um Bezug auf die Umwelt)
- Chemikalien und Abfälle
- Ressourceneffizienz
- die Dokumentation, Auswertung und Veröffentlichung umweltbezogener Daten.
Die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen folgte im Jahr 1992 und stellt erstmals einen Vertrag mit entsprechenden Pflichten im Bezug auf die globale Erwärmung dar. Neben diesen der Umweltproblematik bzw. der globalen Erwärmung im allgemeinen gewidmeten Konventionen und Programmen gibt es auch Konventionen, die sich spezifischen Problematiken widmen. So ist zum Beispiel die 1994 verabschiedete UNCCD (United Nations Convention to Combat Desertification, Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung) ein Abkommen mit dem Ziel, Desertifikation – die Verschlechterung der Bodenbedingungen und der Ausbreitung von wüstenartigen Verhältnissen – zu vermeiden und zu verhindern, sowie Dürrefolgen in den betroffenen Ländern zu mildern.
Weltberichte
Die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen veröffentlichen eine Vielzahl von Weltberichten, die zum Großteil Weltwirtschaftsberichten oder Jahresberichten gleichen, immer häufiger aber auch allgemeinverständliche Darstellungen der eigenen Arbeit und populärwissenschaftliche Berichte zu aktuellen Problemen enthalten.
Welt- und Gipfelkonferenzen
Schon seit den 1970er Jahren haben sich Welt- und Gipfelkonferenzen bei den Vereinten Nationen als ein neues Format für hochrangige Diskussionen bestimmter Einzelthemen etabliert. Auf diesen Fachkonferenzen sollen Querschnitts- und Grundsatzfragen breiter und offener behandelt werden, als dies zum Beispiel in der Generalversammlung möglich ist.
Nach dem Ende der Blockkonfrontationen zwischen den verbündeten Staaten der Nordatlantischen Vertragsorganisation (engl. North Atlantic Treaty Organization, NATO) und des Warschauer Paktes in den 1990er Jahren nahm die Arbeit der Welt- und Gipfelkonferenzen wieder – und mit neuen Konzepten – an Fahrt auf. Auftakt zur sogenannten “Konferenzdekade” bildete die Weltkonferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro in 1992. Neben dem Aktionsprogramm Agenda 21 wurden auf der Konferenz auch die Klimarahmenkonvention und die Konvention zur Biodiversität auf den Weg gebracht. Bis zum Weltumweltgipfel Rio+10 in Johannesburg 2002 fanden in der Dekade wegweisende Konferenzen zu den Themen Menschenrechte, Armutsbekämpfung, Frauenrechte, Ernährung u. a. statt. Es wurden Aktionsprogramme beschlossen und wichtige Reformen, wie zum Beispiel beim Menschenrechtsschutz, beschlossen oder, wie bei der nachhaltigen Entwicklung, zumindest angestoßen.
Ein weiterer wichtiger Strang der Weltkonferenzen sind die jährlich stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen (engl. Conference of the Parties, COP) zu den Konventionen und Übereinkommen der Vereinten Nationen. Am prominentesten ist die Vertragsstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention. Auf diesen werden häufig Ergänzungsverträge zu oder Protokolle zur Implementierung der Konventionen beschlossen.
Im Folgenden befindet sich eine Liste einiger Welt- und Gipfelkonferenzen, inklusive der Ergebnisdokumente:
1992: Rio de Janeiro Weltkonferenz für Umwelt und Entwicklung (Erdgipfel) ➪ Thema: Umwelt und nachhaltige Entwicklung ➪ Ergebnis: Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung; Agenda 21; Klimarahmenkonvention; Konvention zur Biodiversität
1993: Wien, Weltkonferenz über Menschenrechte ➪ Thema: Stärkung und Förderung des Menschenrechtsschutzes im System der UN ➪ Ergebnis: Erklärung von Wien; Einrichtung des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte
1994: Bridgetown, Weltkonferenz über kleine Inselentwicklungsländer ➪ Thema: Nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern ➪ Ergebnis: Erklärung von Barbados; Aktionsprogramm für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselentwicklungsländer
1995: Kopenhagen, Weltsozialgipfel ➪ Thema: Soziale Entwicklung; Kampf gegen Armut und Arbeitslosigkeit, sowie soziale Integration ➪ Ergebnis: Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung; Aktionsprogramm für soziale Entwicklung
1995: Peking, Weltfrauenkonferenz ➪ Thema: Frauenrechte – und beteiligung, sowie Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen ➪ Ergebnis: Erklärung von Peking; Aktionsplattform von Peking
1996: Istanbul, Städte- und Siedlungsgipfel ➪ Thema: Wohnen in Städten ➪ Ergebnis: Istanbul-Erklärung über menschliche Siedlungen; Habitat-Agenda II
1996: Rom, Welternährungsgipfel ➪ Thema: Ernährungssicherheit ➪ Ergebnis: Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit
2000: New York, Millennium-Gipfel ➪ Thema: Bekämpfung von Armut, ➪ Ergebnis: Millenniumserklärung, inklusive der Millennium – Entwicklungsziele
2001: Durban, Weltgipfel gegen Rassismus, rassistischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz ➪ Thema: Bekämpfung jeglicher Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ➪ Ergebnis: Erklärung von Durban; Aktionsprogramm gegen Rassismus, rassistischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz
2002: Johannesburg, Weltumweltgipfel (Rio+10) ➪ Thema: Nachhaltige Entwicklung; Bilanz der Umsetzung der Agenda 21 ➪ Ergebnis: Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung
2012: Rio de Janeiro, Konferenz der UN über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) ➪ Thema: Nachhaltige Entwicklung – Grüne Wirtschaft und Reform der Strukturen für Nachhaltigkeit der UN ➪ Ergebnis: Ergebnisdokument “Die Zukunft die wir wollen”
2014: New York City, Weltkonferenz über indigene Völker ➪ Thema: Sicherung der Rechte indigener Völker ➪ Ergebnis: Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker
2015: New York City, Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung ➪ Thema: Verabschiedung der Agenda der UN nach 2015; Vorbereitung der Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention in Paris (COP 21) ➪ Ergebnis: Agenda 2030 /SDGs
2016: New York City, Gipfel der Generalversammlung zu Flucht und Migration ➪ Thema: Schutz von Geflüchteten und Migranten ➪ Ergebnis: Erklärung von New York
2019: New York City, Gipfel zu Klimaschutzmaßnahmen ➪ Thema: Aktuelle Maßnahmen zum Klimaschutz ➪ Ergebnis: Vorstellung und Berichte von Staaten zu ihren Klimaschutzmaßnahmen