– SR TOP1: Systematische Umweltzerstörung als Kriegsverbrechen
Inhaltswarnung
Dieser Gremientext benennt unter anderem die Themen Umweltzerstörung und Krieg. Bei manchen Personen lösen diese Themen starke Emotionen aus. Falls Sie zu den betroffenen Personen gehören, entscheiden Sie bitte selbst, ob Sie gerade in der Lage sind, sich mit dem Thema / diesen Themen zu beschäftigen, ob Sie das lieber zu einem späteren Zeitpunkt tun oder vorher bestimmte Maßnahmen ergreifen wollen.
Zusammenfassung
Bewaffnete Konflikte führen häufig zu erheblichen Umweltzerstörungen, zunehmend auch durch bewusste militärische Strategien wie das Angreifen von Ökosystemen. Zwar gilt die Umwelt im humanitären Völkerrecht grundsätzlich als schützenswertes Zivilobjekt, doch die bestehenden Regeln sind oft lückenhaft. Das 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen und die ENMOD-Konvention verbieten Methoden der Kriegsführung, die großflächige, langfristige oder schwere Umweltschäden verursachen. Aufgrund hoher Schwellenwerte und unklarer Definitionen sind diese Normen jedoch kaum durchsetzbar.
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) stellt Angriffe mit weitreichenden, langfristigen und schweren Schäden als Kriegsverbrechen unter Strafe. In der Praxis wurde dieser Tatbestand bislang nicht angewandt, da der Nachweis von Vorsatz, Schadensausmaß und Unverhältnismäßigkeit besonders schwierig ist. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine internationale Initiative zur Einführung von Ökozid als neuen Straftatbestand an Bedeutung. Mehrere Staaten – insbesondere aus dem Globalen Süden – haben 2024 einen offiziellen Entwurf zur Aufnahme in das Rom-Statut vorgelegt, doch zentrale Staaten stehen der Erweiterung skeptisch gegenüber.
Parallel entstehen regionale und nationale Rechtsentwicklungen, etwa die EU-Richtlinie zu Umweltkriminalität und nationale Ökozidgesetze. Aktuelle Konflikte wie in der Ukraine oder im Gazastreifen verdeutlichen die Dringlichkeit klarer internationaler Regeln. Zudem stärkt die Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde Umwelt durch UN-Resolutionen den normativen Rahmen für besseren Umweltschutz im Krieg.
Punkte zur Diskussion
2. Welche Arten von Staaten sind in Bezug auf Umweltzerstörung besonders vulnerabel (angreifbar)? Wie kann die Internationale Staatengemeinschaft diese besser schützen?
3. Sollte der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Ökozid als eigenen Straftatbestand adaptieren? (Erklärung des notwendigen Verfahrens unter “Exkurs”)
4. Braucht es zusätzlich eine Konvention zu Ökozid? Wenn ja, welche Kernpunkte sollte sie enthalten?
5. Sollte der Natur auf internationaler Ebene ein Status als Rechtssubjekt zugesprochen werden?
6. Wie kann die Umwelt sonst noch auf rechtlicher Ebene besser geschützt werden?
Einleitung
1991 zündeten irakische Truppen im Rahmen des Golfkriegs mehrere hundert Ölquellen in Kuwait an. Es dauerte etwa neun Monate, bis alle Feuer endlich gelöscht waren. Das Ausmaß der Katastrophe? Riesig.

Großflächige Umweltzerstörung ist als Kriegsfolge leider nicht unüblich, tendenziell als Nebeneffekt großer militärischer Angriffe, und scheint aus manchen Blickwinkeln nahezu unvermeidbar. Was häufig vernachlässigt wird, ist der Fall, dass Konfliktparteien bewusst systematisch Umweltzerstörung durchführen - um Wirtschaft und
Zivilgesellschaft des Angriffsziels nachhaltig zu schädigen. Solche Angriffe sind technisch gesehen völkerrechtswidrig, da die Umwelt als Zivilobjekt gilt und als solches nicht gezielt angegriffen werden darf.
Zudem ist es laut dem 1. Zusatzprotokoll der Genfer Konvention, dem wichtigsten Abkommen zu Normen und Gesetzen, die während Kriegen gelten sollen, verboten, „(...) Methoden und Mittel der Kriegsführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (...)“. Dennoch sind diese Fälle nicht klar genug definiert. Schließlich wurde dies in jener heute niedergeschriebenen Kombination in der Vergangenheit noch nie erreicht – noch nicht einmal bei extremen Beispielen wie im Vietnamkrieg. Folglich ist dieser Grundsatz ineffektiver, als er zunächst klingen mag. Daher braucht es für einen effektiven Umweltschutz in Kriegsszenarien geschärfte Definitionen, Sanktionen und Aktionspläne.
Hintergrund und Grundsätzliches
Kriminalisierung von gezielten Umweltverbrechen
Beispiele wie das Anzünden von Ölquellen in Kuwait im Rahmen des Golfkriegs 1991 zeigen, dass Umweltkatastrophen in bewaffneten Konflikten oft nicht nur ein unerwünschter Nebeneffekt, sondern absichtlich hervorgerufen sind, um als Waffe gegen die Zivilgesellschaft zu dienen. Seit die USA ab 1967 im Vietnamkrieg das Entlaubungsgift „Agent Orange“ flächendeckend einsetzten und so zahlreiche Waldökosysteme und Nutzpflanzen zerstörten, ist das gezielte Zerstören der Umwelt im Kriegsfall durch verschiedene Übereinkommen kriminalisiert worden.

Die wichtigsten davon sind die Convention on the Prohibition of Military and Any Other Hostile Use of Environmental Modification Techniques (ENMOD, manchmal auch ENMOS, zu deutsch etwa ”Konvention über das Verbot der militärischen und anderweitig kriegerischen Verwendung von Techniken zur Veränderung der Umwelt”), die den Missbrauch der Umwelt als Kriegswaffe verbietet, und das erste Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention; Protocol I Additional to the Geneva Conventions of August 12, 1949 and relating to the Protection of Victims of International Armed Conflicts (ZP I; zu deutsch etwa “1. Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 bezüglich des Schutzes von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte”), welches allgemein gefasst zielgerichtete schwere Schäden an der Umwelt im Kriegsfall verbietet.
Rolle des Rom-Statut
Sehr bedeutend war auch 1998 die Verabschiedung des Römischen Statut, welches die rechtliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bildet und somit für die Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen verantwortlich ist. Erfasst sind als sogenannte Straftatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Dort ist auch festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltzerstörung im Kriegsfall als Kriegsverbrechen gilt: “[...] vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser (...) weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen” (Rom-Statut, Art. 8 (2) b) iv). Diese Voraussetzungen sind generell sehr hoch angesetzt, sprich sehr schwer zu erfüllen. Das bedeutet, dass es in der Praxis schwer ist, die Norm anzuwenden, also Umweltzerstörungen tatsächlich als Kriegsverbrechen zu verurteilen.
Setzt man die Debatte um den besseren Schutz der Umwelt im Kriegsfall in den politischen internationalen Kontext, lässt sich festhalten, dass es hier Ungleichheiten zwischen Staaten des Globalen Nordens und des Globalen Südens gibt. Länder des Globalen Südens - ehemals Entwicklungsländer genannt - sind aufgrund ihrer strukturellen Instabilität oft heftiger von Umweltkatastrophen betroffen und können schlechter auf diese reagieren. Folglich verlagert sich das eh schon bestehende Ungleichgewicht. In der Regel bekommen bereits benachteiligte Gruppen den (Unwelt-)Schaden am stärksten zu spüren.
Aktuelles
Ökozid als eigener Straftatbestand des Internationalen Strafgerichtshofs

Abgesehen von unverhältnismäßiger Umweltzerstörung im Kriegsfall, die wie oben beschrieben bereits verurteilt wird, könnte Ökozid selbst auch einen eigenen Strafbestand darstellen. Der Inselstaat Vanuatu hat schon 2019 vom IStGH eine Anerkennung von Ökozid als solchen gefordert , bevor 2021 die Initiative Stop Ecocide (zu deutsch “Stoppt den Ökozid”) einen Tatbestandsentwurf, also quasi einen Gesetzesentwurf, veröffentlichte, welcher Ökozid als fünftes Kernverbrechen des Römischen Statut vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vorsieht.
Darauf folgend hat Vanuatu 2024, unterstützt durch die Staaten Fidschi und Samoa, dem IStGH einen förmlichen Vorschlag für die Anerkennung von Ökozid vorgelegt. Der IStGH hat darüber bis jetzt nicht abgestimmt - mehr zum Verfahren siehe “Exkurs”. Gegenstimmen zu diesem Vorschlag argumentieren, dass Ökozid im Verhältnis zu den anderen Straftatbeständen des IStGH nicht verheerend genug sei und seine Annahme zu stark in die staatliche Souveränität eingreifen würde. In der Vergangenheit haben sich beispielsweise die USA, das Vereinigte Königreich und die Niederlande gegen die Aufnahme von Ökozid positioniert.
Exkurs: Änderungen des Rom-Statut
DEine Änderung des Rom-Statut ist verfahrenstechnisch sehr aufwändig und ein langwieriger diplomatischer Prozess. Änderungen müssen als formelle Vorschläge eingereicht werden, wie zum Thema Ökozid 2024 durch Vanuatu. Der Wortlaut dieses Vorschlags wird an den*die Generalsekretär*in der UN weitergeleitet, welche*r diesen an alle IStGH-Mitglieder verbreitet. Daraufhin kann nach dem Ablauf von mindestens drei Monaten auf einer Vertragsstaatenkonferenz darüber abgestimmt werden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Dann kann er entweder direkt behandelt werden, oder es kann bei thematischem Anlass eine Überprüfungskonferenz einberufen werden.
Diese drei Monate spiegeln allerdings keine realistische Zeitspanne, um einen solchen Vorschlag zu behandeln. Generell wird ein Vorschlag erst zur Abstimmung gebracht, wenn ein deutlicher Konsens herrscht. Dafür braucht es bei größeren Änderungen meist mehrere Jahre von Verhandlungen, Prüfungen, Arbeit von Expert*innen und Weiteres.
Um den Vorschlag dann offiziell anzunehmen, braucht es eine ⅔-Mehrheit. Dann tritt er allerdings noch nicht in Kraft - das geschieht erst ein Jahr, nachdem mindestens ⅞ der Staaten ihre Ratifizierungsurkunden abgeben und so die Verbindlichkeit offiziell bestätigen.
Nationale Gesetze zum Schutz vor Ökozid
Beispielsweise hat Frankreich bereits einen Ökozid-Strafbestand in seinem Umweltgesetzbuch. Die Europäische Union (EU) hat analog 2024 die Richtlinie 2024/1203 (EU), siehe “Wichtige Dokumente”, verabschiedet, welche eine veraltete Richtlinie von 2008 ersetzt - diese war übrigens die erste EU-Richtlinie, welche die strafrechtliche Verfolgung von Umweltschädigungen beschloss. Die neue Richtlinie kriminalisiert über 20 Straftatbestände, die als Ökozid eingestuft werden können. Zuvor waren es im EU-Rahmen weniger als 10. Die Richtlinie sieht eine besondere Strafverschärfung vor, wenn es durch die Tat zur Zerstörung oder erheblichen Schädigung bestimmter Ökosysteme oder der Luft-, Boden- oder Wasserqualität kommt. Zudem hat sie das Strafmaß für Umweltverbrechen allgemein deutlich erhöht. Die Mitgliedstaaten haben aktuell bis Mai 2026 Zeit, diese Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen.
Aktuelle internationale Konflikte mit Fällen von Ökozid
Auch aktuell bestehen militärische Konflikte, deren Opfer sich unter dem Aspekt von Ökozid an die UN gewandt haben. Dazu zählen unter anderem Konflikte in Israel und Gaza sowie in der Ukraine. Hier sprechen wir insbesondere von Umweltkatastrophen wie Waldbränden, Luftverschmutzung und verseuchten Gewässern.

Beispielsweise wurde im Rahmen des Angriffskriegs durch Russland auf die Ukraine der Kachowka-Damm, einer der größten Staudämme Europas, vermutlich durch gezielte Sprengungen zerstört. Als Folge kam es zu großflächigen Überschwemmungen, welche Süß- und Meerwasserökosysteme weiter belasteten. Zudem wurden Unmengen an Schadstoffen (primär Schwermetallionen) aus dem Stausee freigesetzt, welche gesundheits- und umweltschädliche Folgen haben können. Jedoch scheitert eine Verurteilung bislang an dem fehlenden Beweis, dass dieser Umweltschaden als langanhaltend einzustufen ist.
Aktuelle UN-Resolutionen
Zudem haben erst der UN-Menschenrechtsrat und daraufhin auch die UN-Generalversammlung Resolutionen verabschiedet, in der sie das Recht auf eine gesunde, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht anerkennen (siehe “Wichtige Dokumente”). Diese Resolutionen sind zwar für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich bindend, haben aber eine große wegweisende Wirkung. Besonders ist hier auch das Abstimmungsergebnis der Generalversammlung hervorzuheben: mit 161 Stimmen dafür, 8 Enthaltungen und keinen Stimmen dagegen war dieses sehr eindeutig.
Probleme und Lösungsansätze
1. Umweltzerstörung als Kriegsverbrechen gemäß Rom Statut
Wie bereits erwähnt, ist ein Kernproblem des internationalen Umweltrechtes, dass eine Verurteilung von Umweltzerstörung in Kriegsszenarien nach Rom-Statut nur in seltenen Fällen Anwendung finden kann, da die Voraussetzungen schwer zu erfüllen sind. Grundlegend kann eine Umweltzerstörung danach nur verurteilt werden, wenn sie im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konfliktes stattfindet, sowie:
a) vorsätzlich passiert und
b) “weitreichende, langfristige und schwere Schäden der Umwelt” verursacht, die
c) mit Blick auf den zu erringenden militärischen Vorteil unverhältnismäßig sind.
Faktisch gibt es bis dato keine Rechtsprechung, die den Artikel anwendet, sprich: er hat bis jetzt in der Realität noch nie zu einer erfolgreichen Verurteilung im Rahmen des IStGH geführt. Unter anderem deswegen gibt es noch keine einheitliche Auslegung dieses Wortlauts und der Norm insgesamt, da die Praxisbeispiele fehlen. Es kann sich höchstens an der Auslegung der ähnlichen Normen aus dem ENMOD Übereinkommen und dem ZP I orientiert werden. Bereits in Debatten eingebrachte Vorschläge wären:
a.)diesen Wortlaut zu verändern,
b.) die Bedingungen weniger hoch anzusetzen oder
c.) beispielsweise als Anforderung für eine Anklage nur noch zwei der drei Merkmale erfüllen zu müssen.
Sie fanden allerdings bislang keine starke Beachtung bzw. haben noch keine Maßnahmen oder Initiativen in der internationalen Debatte angeregt.
2. Stellungnahme des Sicherheitsrats zum Tatbestandsentwurf
Da sich der Internationale Strafgerichtshof nach wie vor nicht bezüglich des Tatbestandsentwurfs durch Vanuatu entschieden hat, wäre es auch eine denkbare Maßnahme, durch eine Stellungnahme des Sicherheitsrats dazu Druck auf den IStGH auszuüben. Der Sicherheitsrat könnte in seiner Stellungnahme beispielsweise empfehlen, ihn in seiner aktuellen Form anzunehmen, Änderungen vorschlagen, weitere Anmerkungen machen oder natürlich auch bewerten, dass er abzulehnen sei. Der Sicherheitsrat hat durch seine Besonderheit, völkerrechtlich bindende Resolutionen zu verabschieden, einen hohen Stellenwert in der internationalen Politik. In Folge werden seine Stellungnahmen als sehr aussagekräftig empfunden. Somit könnte er versuchen, aktives Handeln des IStGH anzuschieben.
3. Der Umwelt einen Status als Rechtssubjekt geben
Ein weiteres Mittel, um rechtlich besser gegen Umweltschädigung vorgehen zu können, wäre es, die Umwelt international allgemein als juristische Person zu deklarieren. Daraus entsteht die Möglichkeit, im Namen der Natur vor Gericht zu klagen, da die Umwelt dann ein eigenes Rechtssubjekt darstellt. Allerdings wäre es in diesem Fall nicht möglich, auf diesem Wege direkt auf Betroffene der Umweltschäden einzugehen. So könnte beispielsweise kein Schadensersatz von den Verursachenden für die Geschädigten eingeklagt werden. Das liegt daran, dass sich die Rechtsprechung dann ausschließlich auf das Verbrechen an der Natur konzentriert, nicht auf seine unmittelbaren Folgen.
Dieses System, der Natur einen rechtlichen Status zu gewähren, ist im Bereich von einzelnen Ökosystemen bereits bewährte Praxis, da es schon einige solcher Konzepte auf nationaler Ebene gibt. Dazu zählen beispielsweise der Whanganui River in Neuseeland oder die Salzwasserlagune Mar Menor in Spanien, welche diesen Status bereits seit einigen Jahren innehaben. In einigen Staaten, primär in latein- und südamerikanischen Staaten, ist die Umwelt allgemein auch schon mit eigenen Rechten in der Verfassung direkt verankert.

Dennoch gibt es auch viel Kritik an diesem Vorschlag, da seine Umsetzung auch innenpolitische Entscheidungen (beispielsweise Energiegewinnung, Landwirtschaft, Rohstoffabbau) beeinträchtigen und somit Einfluss auf die staatliche Souveränität haben könnte. Da viele internationale Organisationen sowie Staaten im Namen der Natur klagen könnten, gäbe es zudem keine fest definierten Vertreter*innen ihrer Position, was zu verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten führen könnte. Gerade die Gewichtung und Auslegung der Interessen würde folglich zu einer sehr komplexen Abwägung in gerichtlichen Prozessen führen.
4. Konvention zu Ökozid
Zudem ist festzuhalten, dass entscheidende Staaten, wie die USA, Russland, China und Indien kein Mitglied des IStGH sind. Eine neue, differenziertere Ausformulierung von Umweltzerstörung als Kriegsverbrechen im Römischen Statut würde diese also nicht direkt tangieren. Über den IStGH könnten sie nur in Ausnahmen zur Rechenschaft gezogen werden, beispielsweise wenn das Umweltverbrechen auf dem Territorialbereich eines Mitgliedstaats begangen wird oder wenn der Fall vom Sicherheitsrat an den IStGH überwiesen wird.
Um auch mit den Staaten, welche keine IStGH-Mitglieder sind, gemeinsam ein rechtlich bindendes Regelwerk zu etablieren, wäre eine Konvention ein denkbares Mittel. Eine Konvention beschreibt prinzipiell einen Vertrag zwischen den UN-Mitgliedstaaten, welcher vor der Generalversammlung unterschrieben wird. Anders als bei einer Resolution der Generalversammlung ist er damit für alle Vertragsstaaten rechtlich bindend. Der Sicherheitsrat könnte in seiner Resolution eine Empfehlung abgeben, ob eine Konvention zu Ökozid sinnvoll wäre und wenn ja, welche Vertragsgegenstände sie enthalten sollte.
Auch im Sinne eines mehr ökozentrischen und weniger anthropozentrischen Schutzes der Umwelt könnte es sinnvoll sein, Ökozid unabhängig vom bewaffneten Konflikt zu verbieten oder zu ächten, wie es manche Staaten und zuletzt die EU durch eine Richtlinie tun.
Hinweise zur Recherche
Ein erster Anhaltspunkt in Ihrer Recherche sollte sein, ob Ihr Staat Mitglied des IStGH ist. Daraus lässt sich ableiten, wie Ihr Staat zu den Handlungen des IStGH sowie Änderungen des Rom-Statut steht.
Dann können sie sich an folgenden Leitfragen in der weiteren Recherche orientieren:
- Ist mein Staat Opfer oder Täter von großflächiger, evtl. auch systematischer Umweltzerstörung?
- Welche Rückschlüsse lassen sich daraus ziehen?
- Wie vulnerabel ist mein Land aufgrund von Faktoren wie wirtschaftlicher und politischer Lage, geografischen Gegebenheiten und Entwicklungs/-technologiestand
- Wie ist die nationale Gesetzgebung im Bezug auf Umweltschutz/Welchen Stellenwert hat Umweltschutz für mein Land?
- Steht mein Land in diplomatischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu solchen Staaten oder Akteur*innen, die starke Meinungen zu dieser Frage haben? Z.B. durch:
- Verwicklung in aktuellen Konflikt mit Ökozidbezug
- wirtschaftliches Interesse in einem umweltbelastenden Sektor
- Wertschöpfung durch Natur, z.B. Touristenattraktionen etc.
Folgende Quellen bieten einen guten Einstieg:
Nationale Quellen: Prüfen Sie die Website Ihres Umweltministeriums oder der nationalen Umweltbehörde auf Berichte, Aktionspläne und Statements zum Thema Umweltschutz.
Internationale Quellen: Nutzen Sie globale Datenbanken und Berichte, z.B.
Protected Planet - gibt Aufschluss über Verteilung von Naturschutzgebieten: https://www.protectedplanet.net/en/about
sowie Berichte zur World Database on Protected Areas (WDPA) durch das UN-Umweltprogramm: https://digitalreport.protectedplanet.net/
World Bank Map - liefert Daten zu aktuellen (Naturschutz-)Projekten und Aktionen - https://maps.worldbank.org/
Abschließend empfiehlt es sich, in Reden und Statements bei UN-Sitzungen über das UN-Dokumentensystem (https://documents.un.org ) nachzusehen. Dort können Sie nachvollziehen, wie Ihr Land bisher zu Fragen zu Umweltthemen und insbesondere Umweltschutz unter Kriegsbedingungen Stellung genommen hat. Ansatzpunkte können die Debatten zu unten genannten Resolutionen sein.
Wenn Sie diese Quellen kombinieren, sind Sie in der Lage, die Position Ihres Landes fachlich fundiert und politisch stimmig zu vertreten.
Glossar/Lexikon
Anthropozentrisch: den Menschen in den Mittelpunkt stellend
ENMOD/ENMOS: verbietet den Vertragsparteien gezielte militärische Eingriffe in natürliche Abläufe der Umwelt, aber auch die Nutzung von Einflüssen der natürlichen Umwelt als Waffe in einem Krieg oder bewaffneten Konflikt. Dieser bindende völkerrechtliche Vertrag wurde von der Generalversammlung der UN als Resolution 31/72 am 10. Dezember 1976 verabschiedet. Vom 18. Mai 1977 bis zum 5. Oktober 1978 unterzeichneten 47 Staaten die Konvention. Sie trat am 5. Oktober 1978 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft.
Entlaubungsgift: chemische Substanz; eingesetzt, um Pflanzen dazu zu bringen, ihre Blätter abzuwerfen. Dieser Effekt wird oft genutzt, um Vegetation zu zerstören oder die Sichtbarkeit in bewaldeten Gebieten zu verbessern. Allerdings kann der Einsatz von Entlaubungsmitteln schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben.
Genfer Konvention: Die vier Genfer Konventionen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977 sowie das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Personen, die sich nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen beteiligen. Alle Staaten haben die vier Genfer Konventionen ratifiziert. Die Regeln der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle von 1977 gelten somit für alle Staaten und alle Konfliktparteien.
Globaler Norden, Globaler Süden: Begriffe zur Beschreibung globaler Ungleichheiten: Der „Globale Norden“ bezeichnet meist wirtschaftlich entwickelte, industrialisierte Länder; der „Globale Süden“ umfasst überwiegend wirtschaftlich schwächere, sich entwickelnde Staaten.
Humanitäres Völkerrecht: Das humanitäre Völkerrecht benennt Prinzipien und Regeln für die Beteiligten bewaffneter Konflikte. Es tätigt dabei keine Aussagen darüber, ob Kriege legitim sind, sondern formuliert Regeln für das Verhalten im Kriegsfall. Es enthält Bestimmungen zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilhaben, und beschränkt den Einsatz von Kriegsmethoden und -mitteln.
Internationaler Strafgerichtshof (IStGH): sitzt in Den Haag und ist für vier Straftaten zuständig: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Verbrechen der Aggression. Er ermittelt gegen und verfolgt nur Einzelpersonen. Gegen eine Person kann nur dann ermittelt werden, wenn die Straftat entweder in einem Mitgliedstaat stattgefunden hat oder von einem Staatsbürger eines Mitgliedstaats verübt wurde. Heute sind 125 Staaten Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs, darunter beispielsweise alle EU-Länder, viele südamerikanische und afrikanische Länder. Große und wichtige Staaten wie die USA, China, Russland und Israel sind bis heute nicht Mitglieder und erkennen den IStGH nicht an. Aktiv wird der Strafgerichtshof nur dann, wenn Staaten selbst nicht vorgehen möchten oder können.
Juristische Person: Juristische Personen sind keine „Personen“ im wörtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um ein juristisches Konstrukt. Eine juristische Person ist ein Zusammenschluss aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bzw. deren Vermögen, deren rechtliche Selbstständigkeit vom Gesetz anerkannt ist. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen, Vereine, etc. Ebenso wie natürliche Personen sind sie Träger von Rechten und Pflichten und können als solche am Rechtsverkehr teilnehmen. Juristische Personen können über Vermögen verfügen, sie können als Erbe eingesetzt sowie in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Als selbständiges Rechtssubjekt werden juristische Personen durch eine eigene Handlungsorganisation vertreten und haften nur für sich selbst.
Natürliche Person: Begriff aus dem juristischen Sprachgebrauch. Jeder Mensch ist eine natürliche Person, der durch seine Geburt zum Träger von Rechten und Pflichten wird, welche erst mit dem Hirntod erlöschen.
Ökosystem: Netzwerk von Lebewesen und ihrer unbelebten Umwelt (z. B. Boden, Wasser, Luft), das durch Stoff- und Energieflüsse miteinander verbunden ist.
Ratifizierung: bedeutet, dass Rechtsnormen angenommen werden, indem das Staatsoberhaupt dies mit seiner*ihrer Unterschrift bestätigt. Erst so wird der geschlossene völkerrechtliche Vertrag wirksam.
Rechtssubjekt: Es handelt sich um einen Rechtsstatus, der es einer Person erlaubt, als Subjekt am Rechtsverkehr teilzunehmen, Träger von Rechten und Adressat von Pflichten zu sein, vor Gericht klagen zu können, aber auch verklagt zu werden. Menschen sind als sogenannte natürliche Personen Rechtssubjekte. Aber auch soziale und wirtschaftliche Zusammenschlüsse oder schlichte Vermögens- und Kapitalmassen können in Form einer juristischen Person als Rechtssubjekte anerkannt werden. Aufgrund dieser großen Bandbreite verfügen nicht alle Rechtssubjekte über die gleichen Rechte und Pflichten, diese sind sehr variabel. Rechtssubjekte müssen (oder können) dabei nicht zwingend selbst handeln. Sie können sich auch vertreten lassen, beispielsweise nicht geschäftsfähige Personen durch ihre Vertreter*innen, ihre Geschäftsführung oder ihren Vorstand.
Resolution: Eine formelle Willensbekundung eines Gremiums der Vereinten Nationen (z.B. Generalversammlung oder Sicherheitsrat). Resolutionen können, je nach Gremium und zugrundeliegender Satzung des jeweiligen Gremiums, rechtlich bindend oder empfehlend sein. Rechtlich bindend sind in der Regel ausschließlich jene, die vom Sicherheitsrat verabschiedet wurden.
Römisches Statut: Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Rom-Statut/IStGH-Statut) vom 17.07.1998 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die rechtliche Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ist. Das Rom-Statut ist am 01.07.2002 in Kraft getreten. Es begründet eine Zuständigkeit des IStGH für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen der Aggression.
Schwermetallionen: Schwermetalle sind unter uneinheitlichen Definitionen zusammengefasste Metalle, deren Dichte oder Atommasse einen bestimmten Wert (oft 5,0 g/cm³) übersteigt. Viele Schwermetalle sind für den menschlichen Organismus gesundheitsschädlich oder giftig, da sie nicht abgebaut werden können. Im Wasser oder ähnlichen Lösungsmitteln bilden sie Ionen, also geladene Teilchen.
Staatliche Souveränität: bedeutet, dass ein Staat innerhalb der eigenen Grenzen und gegenüber anderen Staaten unabhängig agieren kann und in der Ausübung seiner Staatsgewalt frei ist. Die Souveränität eines Staates wird verletzt, wenn gegen seinen Willen auf seinem Staatsgebiet interveniert wird, wenn dies angedroht wird oder wenn sich in seine inneren Angelegenheiten gegen seinen Willen anderweitig eingemischt wird. Außerdem kann der UN-Sicherheitsrat zur Wahrung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens mit verbindlichen Resolutionen die Souveränität der Mitgliedstaaten einschränken. Kein Eingriff in die Souveränität liegt vor, wenn Staaten freiwillig neue Verpflichtungen eingehen, beispielsweise durch den Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag. Auch Empfehlungen der Vereinten Nationen stellen keinen Souveränitätseingriff dar, da sie unverbindlich sind. Staaten können dagegen verstoßen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.
Völkerrecht: regelt die Beziehungen von Staaten und anderen Organisationen wie dem Heiligen Stuhl, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder dem Malteserorden zueinander. Einzelpersonen und private Akteure wie Firmen sind keine Völkerrechtssubjekte und deshalb auch normalerweise nicht Bestandteil von völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Zusatzprotokoll 1 (ZP 1): bezogen auf die Genfer Konventionen, erweitert den Begriff des bewaffneten Konflikts und führt zusätzliche Bedingungen ein.
Wichtige Dokumente und Quellen
- Auswärtiges Amt - Rom-Statut: https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf (Deutsch)
- Eco Jurisprudence Monitor: Proposal – Independent Crime of Ecocide: https://ecojurisprudence.org/wp-content/uploads/2024/11/Vanuatu-Proposal-Rome-Statute.pdf - offizieller Änderungsvorschlag Vanuatus (2024), siehe Text. (Englisch)
- UN Generalversammlung - A/RES/76/300 Das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt: https://docs.un.org/ot/a/res/76/300 - Resolution zur Anerkennung des Menschenrechts auf eine saubere Umwelt (Deutsch)
- Bundesministerium der Verteidigung - Regeln des Krieges: Humanitäres Völkerrecht: https://www.bmvg.de/de/themen/friedenssicherung/humanitaeres-voelkerrecht - beschreibt, warum im Krieg nur miltärische Ziele angegriffen werden dürfen. (Deutsch)
- Bundeszentrale für politische Bildung, Gerd Schneider u. Christiane Toyka-Seid: Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/320545/internationaler-strafgerichtshof-istgh/ - erklärt Daseinsberechtigung und Aufgaben des IStGH. Im Prinzip ein kleiner Steckbrief. (Deutsch)
- Deutschlandfunk Kultur: „Agent Orange“ im Vietnamkrieg, Der größte Chemie-Angriff der Geschichte: https://www.deutschlandfunkkultur.de/agent-orange-im-vietnamkrieg-der-groesste-chemie-angriff-100.html - Bericht zu Agent Orange im Vietnamkrieg. (Deutsch)
- Eco Jurisprudence Monitor - Pressemitteilung zu aktuellen Entwicklungen der Initiative Stop Ecocide: https://de.stopecocide.earth/2024/mass-destruction-of-nature-reaches-international-criminal-court-icc-as-pacific-island-states-propose-recognition-of-ecocide-as-international-crime?ss_source=sscampaigns&ss_campaign_id=673c52a972457836c2a36cc1&ss_email_id=673d9ec940089e10c6a44295&ss_campaign_name=%C2%A0Ecocide+Law%3A+Democratic+Republic+of+Congo+declares+support&ss_campaign_sent_date=2024-11-20T08%3A33%3A32Z (Deutsch)
- Greenpeace, Umweltverschmutzung durch Krieg: Das Beispiel Irak: https://www.greenpeace.de/frieden/krieg-umwelt - Greenpeace über Umweltverschmutzung und Krieg. Bsp Ölquellen in Kuwait (Deutsch)
- Linus Mührel, Berlin und Dresden - Ökozid als fünftes Kernverbrechen im Rom-Statut – Meilenstein oder Gefahr für das Völkerstrafrecht? https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4214443 - Historie von Ökozid, Erläuterung der Initiative Stop Ecocide. (Deutsch)
- Lina Ebbecke, Justus-Liebig-Universität, Gießen, Menschenrechtsmagazin - Menschenrechtsverletzungen durch Ökozide – Kann ein internationales Verbrechen Schutzlücken schließen?: https://menschenrechtsmagazin.de/index.php/mrm/issue/view/1/1 - Menschenrechtliche Perspektive auf Ökozid. (Deutsch)
- Tagesschau, Wie der Krieg auch die Umwelt zerstört: https://www.tagesschau.de/investigativ/ukraine-umwelt-schaeden-100.html - Bericht zu Ökozid in der Ukraine (Deutsch)
- UN-Menschenrechtsrat - 48/13. The human right to a clean, healthy and sustainable environment: https://docs.un.org/en/A/HRC/RES/48/13 - Resolution zur Anerkennung des Menschenrechts auf eine saubere Umwelt: (Englisch)
- Wilson, Sophie, FRANKFURT LAW REVIEW 2023 (02): Umweltzerstörung im Krieg - Die Rolle des Umweltkriegsverbrechens in Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut am Beispiel der Angriffe auf Atomkraftwerke in der Ukraine: https://d-nb.info/130058257X/34 - Review zu Umweltzerstörung im Rahmen des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine (Deutsch)
- World Economic Forum: Environmental personhood: what is it and why should nature be given legal status?: https://www.weforum.org/stories/2025/02/environmental-personhood/ - erklärt und bewertet das Konzept von dem Status als Rechtssubjekt für Natur.